Damit hebt die Große Beschwerdekammer ihre früheren „Tomate/Brokkoli II-Entscheidungen“ auf und bestätigt die Anwendung der Regel 28 (2) des Europäischen Patentübereinkommens, welche Native Traits von der Patentierbarkeit in Europa ausnimmt. Ferner erklärt die Große Beschwerdekammer, dass die neue Auslegung nicht für Ansprüche gilt, die vor dem 1. Juli 2017, dem Tag des Inkrafttretens von Regel 28 (2), erteilt wurden oder anhängig sind.
KWS begrüßt die Entscheidung des EPA ausdrücklich. Sie schafft nach einem Jahrzehnt der Rechtsunsicherheit nun Klarheit für alle Beteiligten und steht vollständig im Einklang mit der langjährigen Position von KWS, welche für eine Regelung des IP-Rechts eintritt, die den weiteren Züchtungsfortschritt und die Diversität sicherstellt. Um neue Sorten mit besseren Eigenschaften zu züchten, benötigen Züchter Zugang zu einer möglichst breiten Vielfalt an genetischen Zuchtmaterial. Gleichzeitig sollten Patente nicht zum Aufbau von Monopolstellungen genutzt werden, sondern vielmehr, um nachhaltige Innovationen zum Nutzen der Gesellschaft zu fördern. KWS setzt sich nachdrücklich für einen industrieweiten Ansatz einer Lizenzierungsplattform für jene Pflanzenmerkmale ein, die mittels technischer Verfahren entwickelt bzw. hergestellt wurden und daher aufgrund des erfinderischen Eingriffs durch Menschenhand auch in der Zukunft patentierbar bleiben, sogenannte Man-made Traits.
Zum Hintergrund der Debatte:
Bestimmte Eigenschaften von Pflanzen (Traits) können weltweit in vielen Territorien patentiert werden – insbesondere dann, wenn sie mittels technischer Verfahren entwickelt bzw. hergestellt wurden. Bei Native Traits hingegen handelt es sich um natürlich in der Pflanze vorkommende Eigenschaften, die mittels eines im Wesentlichen biologischen Verfahrens wie Kreuzung und Selektion, also konventioneller Züchtung, entwickelt wurden. Die Frage der Patentierbarkeit von Native Traits war in Europa bis zur jetzigen Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts über zehn Jahren ungeklärt.
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