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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KWS SAAT SE & Co. KGaA für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut)

§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der KWS SAAT SE & Co. KGaA (nachfolgend „AVLB“ genannt) gelten für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Rechtsgeschäfte der KWS SAAT SE & Co. KGaA (nachfolgend „KWS“ genannt) mit Landwirten, Kaufleuten im Sinne der §§ 1 – 7 HGB (nachfolgend „Kaufmann“ genannt) und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend insgesamt „Käufer“ genannt), soweit sie Saatgut (mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut) nach dem Saatgutverkehrsgesetz zum Gegenstand haben.

(2) Diese AVLB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen, Leistungen und Rechtsgeschäfte, die KWS mit dem Käufer über Saatgut (mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut) nach dem Saatgutverkehrsgesetz schließt, ohne dass die KWS in jedem Einzelfall wieder auf sie hin- weisen müsste.

(3) Änderungen dieser AVLB aufgrund veränderter Umstände (z.B. gesetzliche Vorgaben, Marktverhältnisse) werden dem Käufer in Textform mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung in Textform oder schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird KWS den Käufer bei Mitteilung der Änderungen besonders hinweisen.

(4) Die AVLB der KWS gelten ausschließlich. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KWS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn KWS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AVLB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer der KWS gegenüber abzugeben sind, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote der KWS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Die Bestellung des Saatguts durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann seitens der KWS schriftlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Bestellung bei KWS insbesondere durch eine Auftragsbestätigung erfolgen. Ferner kann die Annahme durch die Lieferung des Saatguts an den Käufer erfolgen.

(3) Soweit mündlich oder fernmündlich eine Bestellung des Käufers erfolgt, gilt der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der KWS als vereinbart, sofern der Käufer nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird in der schriftlichen Auftragsbestätigung hingewiesen.

(4) Maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen KWS und dem Käufer ist der jeweilige Kaufvertrag. Dieser gibt alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum Vertragsgegenstand bestehenden Abreden zwischen den Parteien vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Mit Ausnahme des Vorstands, der Prokuristen und sonstiger dazu berechtigter Mitarbeiter der KWS sind die Mitarbeiter der KWS nicht berechtigt, von diesen AVLB abweichende mündliche oder schriftliche Abreden mit dem Käufer zu vereinbaren.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Die Preise für das Saatgut verstehen sich frei Haus in EURO pro Einheit des Saatgutes inkl. Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere die Beizung und die Behandlung des Saatguts werden zusätzlich berechnet.

(2) Rechnungsbeträge sind zu dem vereinbarten Zahlungstermin ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Leistet der Käufer zu dem vereinbarten Zahlungstermin nicht oder nicht vollständig, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Überschreitung des Zahlungstermins, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, zu dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln des Saatguts bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

(4) KWS ist berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Käufer einschließlich gestundeter Forderungen sofort fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung von Forderungen der KWS durch den Käufer gefährdet wird. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist KWS nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 4 Lieferung und Lieferfristen

(1) Lieferungen erfolgen frei Haus, d.h. KWS trägt die Transport-, Versicherungs- und Übergabekosten, nicht aber die Kosten für die Einbringung des Saatguts in das Lager des Käufers.

(2) Die Auswahl des Transportunternehmens, Versandart, Verladestelle und die Verpackung der Lieferung stehen im pflichtgemäßen Ermessen der KWS, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(3) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Wird individuell keine Lieferfrist vereinbart, so gilt die von KWS bei Annahme der Bestellung angegebene Lieferfrist. Die Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe des Saatguts von der KWS an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(4) KWS kann – unbeschadet ihrer Rechte aufgrund Verzugs des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen der KWS gegenüber nicht nachkommt.

(5) Sofern KWS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die KWS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die KWS den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist KWS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird ihm KWS in diesem Fall unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer der KWS, wenn die KWS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, oder weder KWS noch den Zulieferer der KWS ein Verschulden trifft oder KWS im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(6) KWS trifft kein Verschulden an der Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördlichen Maßnahmen) verursacht worden sind, die KWS nicht zu vertreten hat. Die KWS wird den Käufer hierüber unverzüglich informieren. Sofern solche Ereignisse KWS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KWS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird ihm KWS in diesem Fall unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegen- über KWS vom Vertrag zurücktreten.

(7) Der Eintritt des Lieferverzugs der KWS bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät KWS in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts des verspätet gelieferten Saatguts. KWS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(8) Die Rechte des Käufers gem. § 11 dieser AVLB und die gesetzlichen Rechte der KWS insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung bleiben unberührt.

(9) KWS ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen der KWS für den Käufer zumutbar ist. Zumutbar ist eine Teillieferung für den Käufer dann, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder, wenn solche zusätzlichen Kosten entstehen, KWS sich bereit erklärt, diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen.

§ 5 Gefahrübergang und Versicherung

(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Lieferung an den Käufer auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand, die Lieferung und/oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem KWS versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.

(2) Das Saatgut ist von KWS während des Transports des Saatguts auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

§ 6 Behandlung des Saatguts

(1) Das Saatgut wird von der KWS dem Käufer mit der vertraglich vereinbarten Beizung und/oder Behandlung geliefert. Ist zwischen der KWS und dem Käufer nichts vereinbart, wird das Saatgut dem Käufer von der KWS ungebeizt und unbehandelt geliefert.

(2) Wird das von der KWS an den Käufer gelieferte Saatgut vom Käufer oder von einem Dritten erstmalig oder zusätzlich gebeizt und/oder in sonstiger Weise behandelt, und will sich der Käufer gegenüber der KWS nach einer von ihm oder durch einen Dritten durchgeführten Beizung oder sonstigen Behandlung des gelieferten Saatguts auf einen Mangel des gelieferten Saatguts berufen, so hat der Käufer durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der von ihm oder von einem Dritten erstmalig oder zusätzlich vorgenommenen Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung oder sonstigen Behandlung gemäß § 9 (1) gezogenes Muster in Betracht.

§ 7 Beschaffenheitsvereinbarung

Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt aus- schließlich Folgendes:

1. Das Saatgut ist art- und sortenecht;

2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die jeweils für das Saatgut geltenden Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung in Bezug auf Mindestkeimfähigkeit (Laborkeimfähigkeit), Höchstgehalt an Feuchtigkeit, technische Mindestreinheit und Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten. In anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.

§ 8 Mängelrüge

(1) Ist der Käufer Kaufmann, hat er das Saatgut unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang bei ihm oder einem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu unter- suchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.

(2) Ist der Käufer Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel des Saatguts unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang bei ihm oder einem von ihm bestimmten Dritten schriftlich gegenüber KWS zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach bekannt werden, gegenüber KWS schriftlich zu rügen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Rüge bei KWS. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

(3) Sofern der Käufer zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, verlängern sich die in § 8 (1) und § 8 (2) genannten Fristen um jeweils 2 Werktage.

(4) Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Rüge eines Mangels, so gilt das Saatgut auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Gewährleistungsansprüche sind in diesem Fall aus- geschlossen. Bestätigt der Käufer gegenüber dem Spediteur, Frachtführer oder einem sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Dritten bei Eingang des Saatguts beim Käufer, das Saatgut unbeschädigt erhalten zu haben, so gilt das Saatgut insoweit auch in Ansehung eines Mangels als genehmigt. Gewährleistungsansprüche für Transportschäden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 9 Musterziehung und Einholung eines Sachverständigengutachtens

(1) Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist. Das Durchschnittsmuster muss nach den von der International Seed Testing Association (ISTA) herausgegebenen Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut (Ausgabe 2013) von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an das von der ISTA akkreditierte Labor LUFA Augustenberg, Nesslerstr. 31, 76227 Karlsruhe, zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an die KWS zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der LUFA Augustenberg an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an ein anderes, noch nicht mit der Untersuchung befasstes von der ISTA akkreditierte Labor in Deutschland, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen dieses Labors sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der LUFA Augustenberg übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich von der Partei, in deren Besitz es sich befindet, an ein anderes, noch nicht mit der Untersuchung befasstes von der ISTA akkreditierte Labor in Deutschland, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen dieses Labors sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen eines der beiden zuvor befassten Labors übereinstimmt. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis. Liegt kein Mangel vor, so trägt der Käufer die Kosten für die Ziehung des Musters und die Laboruntersuchungen. Liegt ein Mangel vor, so trägt KWS diese Kosten.

(2) Ist nicht mehr ausreichend oder kein Saatgut mehr vorhanden, um ein Durchschnittsmuster aus der Lieferung ziehen zu können, und erkennt KWS eine Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der KWS und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der zuständigen Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung und Ermittlung von Tatsachen sowie die Ermittlung von Ursachen im Zusammenhang mit der gerügten Saatgutlieferung. Liegt kein Mangel vor, so trägt der Käufer die Kosten für den Sachverständigen. Liegt ein Mangel vor, so trägt KWS diese Kosten.

(3) Auf Verlangen von KWS ist die beanstandete Lieferung an KWS zurückzugeben. Bei berechtigter Mängelrüge übernimmt KWS die Abholung der beanstandeten Lieferung.

§ 10 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Lieferung.

(2) Der Käufer hat die Identität des gerügten Saatgutes mit dem von KWS gelieferten Saat- gut durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als Beweismittel können zum Beispiel die vom Käufer aufbewahrte Kennzeichnung, Verpackung und Saatgutrestmengen in Betracht kommen.

(3) Bei einem Sachmangel des gelieferten Saatgutes ist KWS nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, dem erfolglosen Ablauf einer vom Käufer der KWS zu setzenden angemessenen Frist für die Nacherfüllung oder der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis angemessen mindern oder, wenn ein Mangel auf einem Verschulden der KWS beruht, Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser AVLB verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

§ 11 Haftung auf Schadenersatz

(1) Die Haftung von KWS auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt. Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von KWS wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) KWS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf) handelt.

(3) Soweit im Falle des § 11 (2) eine vertragswesentliche Pflicht verletzt ist und KWS dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der KWS.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung der KWS, die nicht aus einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn KWS die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(6) Soweit KWS Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliches von KWS an den Käufer geliefertes Saatgut bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der KWS aus Lieferungen der KWS an den Käufer (nachfolgend „gesicherten Forderungen“ genannt) im Eigentum der KWS (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt).

(2) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden.

(3) Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen der KWS aus der Lieferung an die KWS abgetreten, die diese Abtretung annimmt. Die in § 12 (2) Satz 1 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch die KWS für deren Rechnung einzuziehen. Die Befugnis der KWS, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die KWS verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist. Ist dies aber der Fall, so kann KWS verlangen, dass der Käufer der KWS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die KWS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu- rückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die KWS ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf KWS diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(5) Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum an der Vorbehaltsware, da er diese für die KWS vornimmt, ohne dass für KWS daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der KWS gehörenden Waren steht der KWS der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich KWS und Käufer darüber einig, dass der Käufer der KWS im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die KWS verwahrt.

(6) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware, das übertragene Miteigentum, Sicherungseigentum oder abgetretene Forderungen wird der Käufer auf das Eigentum der KWS oder die Abtretung der Forderung an KWS hinweisen und KWS unverzüglich benachrichtigen, damit KWS ihre Rechte durchsetzen kann.

(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der KWS um mehr als 10%, wird KWS auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

(8) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich der KWS mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an die dies annehmende KWS abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

§ 13 Verwendung des Saatgutes

(1) KWS liefert dem Käufer Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist nicht zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt.

(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Saatgut nur bestimmungsgemäß zu verwenden. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer, die aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel zu verwenden und das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen zu verwenden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Käufer verpflichtet sich ferner, das Saatgut ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der KWS, deren Erteilung im freien Ermessen der KWS steht, nicht zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial zu verwenden. Entgegenstehende Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes und der Europäischen Sortenschutzverordnung, insbesondere hinsichtlich des sog. Landwirteprivileges zum Nachbau im eigenen Betrieb, bleiben hiervon unberührt.

(3) Verletzt der Käufer eine der Verpflichtungen nach § 13 (2), so hat er auf Verlangen der KWS an diese eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises des Saatguts zu entrichten. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadensersatz.

§ 14 Rechtswahl und Streitigkeiten

(1) Die Beziehungen zwischen der KWS und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.

(2) Ist der Käufer Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit Angeboten, Lieferungen, Leistungen und Rechtsgeschäften unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hannover. Die KWS ist insoweit jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand dieses Käufers, der Kaufmann ist, zu erheben.

§ 15 Sonstiges

(1) Soweit der Kaufvertrag oder diese AVLB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Kaufvertrags und dem Zweck dieser AVLB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(2) Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass KWS Daten aus dem Vertragsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit dies für die Vertragserfüllung oder der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, Dritten (z.B. Versicherungen oder Behörden) zu übermitteln.

Stand: Februar 2021

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