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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KWS Austria Saat GmbH für das CONVISO® SMART System im Onlineshop („Online-AVLB CONVISO® SMART System“)

§ 1 Geltung

(1) Alle Angebote, Bestellungen, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der KWS Austria Saat GmbH (nachfolgend „KWS“ genannt) an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB (nachfolgend insgesamt „Käufer“ genannt), die über den Onlineshop der KWS unter https://www.kws.com/at/de/shop/ (nachfolgend „Shop“ genannt) erfolgen und das CONVISO® SMART System bestehend aus (i) CONVISO® SMART Rübensaatgut, das tolerant gegen das Herbizid CONVISO® ONE ist (nachfolgend „CONVISO® SMART Rübensaatgut“ genannt), und (ii) aus dem Herbizid CONVISO® ONE* (nachfolgend „CONVISO® ONE“ genannt), sowie das Beifügungsöl MERO®* (nachfolgend „MERO®“ genannt) zum Gegenstand haben, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der KWS Austria Saat GmbH für das CONVISO® SMART System im Onlineshop“ (nachfolgend „Online-AVLB CONVISO® SMART System genannt). Diese Online-AVLB CONVISO® SMART System finden auf Angebote, Bestellungen, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen von klassischem Rübensaatgut durch KWS im Shop keine Anwendung. Für diese gelten die „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KWS Austria Saat GmbH für klassisches Rübensaatgut mit Ausnahme von CONVISO® SMART Rübensaatgut im Onlineshop“.

(2) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind von der Abgabe von Bestellungen des CONVISO® SMART Systems und von MERO® (nachfolgend zusammen „Produkt“ genannt) über den Shop ausgeschlossen. Die Abgabe einer Bestellung des Produkts darf nur durch einen Käufer erfolgen, der ein Unternehmer im Sinne des § 1 UGB ist. Ferner sind Käufer von der Abgabe einer Bestellung des Produkts ausgeschlossen, soweit sie nicht über einen gültigen Sachkundenachweis Pflanzenschutz verfügen oder das Produkt nicht für eine berufliche Anwendung erwerben.

(3) Die Online-AVLB CONVISO® SMART System sind auch Bestandteil aller zukünftigen Angebote, Bestellungen, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, die KWS mit dem Käufer über das CONVISO® SMART System oder das Produkt schließt, selbst wenn die Geltung der Online-AVLB CONVISO® SMART System nicht nochmals gesondert vereinbart wird.

(4) Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn KWS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn KWS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Kaufvertrag insbesondere Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelanzeigen, Stornierung, Rücktritt oder Minderung, sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Online-AVBL CONVISO® SMART System schließt Schrift- und Textform also z.B. Brief und E-Mail, ein. E-Mails sind ausschließlich an die folgende E-Mailadresse der KWS zu richten: austria@kws.com.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von KWS im Shop sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Präsentation des CONVISO® SMART Systems und von MERO® im Shop stellen kein rechtsgeschäftliches Verkaufsangebot dar.

(2) Der Käufer kann CONVISO® SMART Rübensaatgut und CONVISO® ONE nicht getrennt voneinander einzeln im Shop bestellen, sondern nur zusammen als CONVISO® SMART System. Auch MERO® alleine kann vom Käufer im Shop nicht bestellt werden, sondern nur zusammen mit dem CONVISO® SMART System und nur in Mengen, die zu der Menge des CONVISO® SMART Systems im von KWS vorgegebenen Verhältnis stehen.

(3) Für die Bestellung des CONVISO® SMART Systems und des Produkts ist ein auf den Käufer oder auf den bevollmächtigten Auftragnehmer iSd § 1 Abs 3 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 lautender gültiger Sachkundenachweis für Pflanzenschutzmittel (Bescheinigung nach Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG) erforderlich. Sofern der Sachkundenachweis ohne Lichtbild ausgestellt wurde, ist zusätzlich ein Lichtbildausweis vorzuweisen. Diese Dokumente sind vom Käufer während des Bestellprozesses durch Hochladen vorzulegen. Bei Rechnungsausstellung auf eine nicht sachkundige Person darf die Übergabe des Produkts nur an eine sachkundige natürliche Person iSd § 1 Abs 3 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 erfolgen.

(4) Die Bestellung des CONVISO® SMART Systems und/oder des Produkts durch den Käufer stellt ein verbindliches Vertragsangebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist KWS berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 (vier) Wochen nach seinem Zugang bei KWS anzunehmen. Die Annahme und damit der Kaufvertrag kommt durch den Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung des CONVISO® SMART Systems beziehungsweise des Produkts durch KWS an den Käufer zustande.

(5) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen KWS und dem Käufer ist der jeweilige geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Online-AVLB CONVISO® SMART System. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von KWS vor Abschluss des Kaufvertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den Kaufvertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Online-AVLB CONVISO® SMART System bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.

(6) CONVISO® ONE wird von KWS im Auftrag und auf Rechnung der Bayer AG angeboten und verkauft. KWS übernimmt neben dem Vertrieb und dem Verkauf ebenso die Abwicklung sämtlicher Rückabwicklungs-, Gewährleistungs- und ähnlicher Fälle im Auftrag und auf Rechnung von Bayer AG. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Anfragen und Kommunikation im Zusammenhang mit dem Onlineshop der KWS und dort getätigten Transaktionen ausschließlich an KWS zu richten.

§ 3 Preise, Zahlung und Aufrechnung

(1) Der angegebene Gesamtpreis für das CONVISO® SMART System umfasst die angegebenen Einheiten von CONVISO® SMART Rübensaatgut inklusiv der aufgeführten Beizausstattung pro Einheit (eine Einheit (U) = 100.000 Pillen +/- 3 %) und die angegebene Menge an Litern von CONVISO® ONE und versteht sich frei Haus in EURO inkl. Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Umfasst die Bestellung zusätzlich zum CONVISO® SMART System auch MERO® so umfasst der angegebene Gesamtpreis auch die angegebene Menge an Litern von MERO®. Mehr- oder Sonderausstattungen des CONVISO® SMART Rübensaatguts, wie z.B. Insektizidausstattungen, werden entsprechend zusätzlich berechnet.

(2) Die Preise für die Mehr- oder Sonderausstattungen des CONVISO® SMART Rübensaatguts ergeben sich aus den jeweils gültigen Preis- und Konditionsangaben (z.B. Rabatte) im Shop.

(3) Dem Käufer steht für seine Bestellung im Shop grundsätzlich die Zahlungsart Kauf auf Rechnung zur Verfügung. Darüber hinaus kann der Käufer im Zeitraum bis zum 19. Februar des Jahres bei Bestellungen zusätzlich zur Zahlungsart Kauf auf Rechnung auch die Zahlung des Kaufpreises für das CONVISO® SMART System beziehungsweise das Produkt per Vorkasse wählen. Wählt der Käufer bei der Bestellung im Shop Kauf auf Rechnung, so ist die Rechnung für das bestellte CONVISO® SMART System beziehungsweise das Produkt nach Eingang beim Käufer sofort und ohne Abzug zu zahlen. Bei Bestellungen per Vorkasse erfolgt der Versand der Rechnung an den Käufer bis zum 28.02. des Jahres. Bei Bestellungen auf Rechnung erfolgt der Versand der Rechnung mit der Lieferung des Rübensaatgutes. Der Käufer, der Vorkasse wählt, verpflichtet sich, den Kaufpreis für das bestellte CONVISO® SMART System beziehungsweise das Produkt vor Lieferung nach Eingang der Rechnung beim Käufer zu zahlen (Vorkasse). KWS ist in diesem Fall berechtigt, Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Ist für die Vorkasse eine Frist gesetzt, so ist KWS nach fruchtlosem Fristablauf und nach einer angemessenen Nachfrist berechtigt, gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurückzutreten und gemäß § 920 ABGB Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

(4) Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Versendung, Lieferung und Lieferfristen

(1) Die Versendung des CONVISO® SMART Systems beziehungsweise des Produkts erfolgt nur für Österreich. Die Versendung erfolgt frei Haus, d.h. KWS trägt die Transport-, Versicherungs- und Übergabekosten, nicht aber die Kosten für die Einbringung des CONVISO® SMART Systems und des Produkts in das Lager des Käufers.

(2) Die Versandart, Verladestelle und die Verpackung der Lieferung stehen im pflichtgemäßen Ermessen der KWS, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(3) Der Versand des gekauften CONVISO® SMART System beziehungsweise des Produkts in Österreich erfolgt ab Februar eines Jahres. Von KWS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(4) KWS kann – unbeschadet ihrer Rechte aufgrund Verzugs des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen KWS gegenüber nicht nachkommt.

(5) Liefert KWS nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer KWS eine Nachfrist von mindestens 3 (drei) Werktagen zur Leistung zu setzen. Sofern KWS eine verbindliche Lieferfrist oder Liefertermin aus Gründen, die KWS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird KWS den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist oder den voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen.

(6) KWS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese auf einer nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen zuverlässigen Zulieferer von KWS beruht. KWS wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung informieren. Sofern die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung KWS die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KWS zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Bei einer Behinderung von vorübergehender Dauer verlängert sich die Lieferfrist oder verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KWS vom Kaufvertrag zurücktreten. KWS wird sodann bereits erfolgte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.

(7) KWS ist nur dann zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen der KWS für den Käufer zumutbar ist. Zumutbar ist eine Teillieferung für den Käufer dann, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder, wenn solche zusätzlichen Kosten entstehen, KWS sich bereit erklärt, diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen.

(8) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät KWS in schuldhaften Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts des verspätet gelieferten CONVISO® SMART Systems beziehungsweise des Produkts. KWS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(9) Gerät KWS mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von KWS auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Online-AVLB CONVISO® SMART System beschränkt.

(10) Zusammen mit der Lieferung des CONVISO® SMART Systems wird KWS dem Käufer die folgenden Unterlagen und Informationen kostenlos aushändigen:

(a) das Pflanzenschutz-Sicherheitsdatenblatt für CONVISO® ONE;

(b) das Stewardship Handbuch; und

(c) die Anbauinformationen für das CONVISO® SMART System („Growermanual“).

Bei der Lieferung des Produkts wird KWS dem Käufer zusammen mit der Lieferung des Produkts zusätzlich zu den vorstehend genannten Unterlagen noch das Pflanzenschutz-Sicherheitsdatenblatt für MERO® kostenlos aushändigen. Jede Ein-Liter-Flasche CONVISO® ONE und Ein-Liter-Flasche MERO® wird mit der entsprechenden Produktkennzeichnung und Gebrauchsanweisung versehen sein.

§ 5 Pflichten des Käufers

(1) Der Käufer ist verpflichtet, nach Lieferung des CONVISO® SMART Systems beziehungsweise des Produkts, in der von KWS vorgeschriebener Form zu bestätigen, dass er von KWS die in § 4 (10) dieser Online-AVLB CONVISO® SMART System aufgeführten Unterlagen und Informationen (nachfolgend „Unterlagen und Informationen“ genannt) vollständig erhalten und zur Kenntnis genommen hat.

(2) Der Käufer macht sich mit sämtlichen Unterlagen und Informationen insbesondere bezüglich CONVISO® ONE und MERO®, die KWS dem Käufer zur Verfügung gestellt hat, vertraut.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Unterlagen und Informationen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse bei der Anwendung von CONVISO® ONE und MERO® zu beachten, zu befolgen und entsprechend aufzubewahren.

(4) Der Käufer hat die gesetzlich vorgeschriebenen und die in den Unterlagen und Informationen festgelegten Verhaltensweisen insbesondere zum sicheren Transport, Lagerung, Handhabung, Nutzung und Entsorgung von CONVISO® ONE und MERO® zu beachten und zu befolgen und unterweist seine Mitarbeiter, die CONVISO® ONE und/oder MERO® transportieren, lagern, handhaben, nutzen und/oder entsorgen, entsprechend.

(5) Der Käufer ergreift bei der Nutzung von CONVISO® ONE und MERO® Maßnahmen, um Leckagen, das Verschütten oder andere Gefährdungen für Personen, Eigentum oder die Umwelt durch ihn oder seine Mitarbeiter zu vermeiden.

(6) Der Käufer hält bei der Nutzung von CONVISO® ONE und MERO® die Vorgaben in der Zulassung für CONVISO® ONE und MERO® für Österreich sowie sämtliche auf CONVISO® ONE und MERO® in Österreich anwendbaren Gesetze und Vorschriften, insbesondere bezüglich der Anwendung, dem Umgang und der Nutzung von Pflanzenschutzmitteln strikt ein.

(7) Auf schriftliches Anfordern von KWS ist der Käufer verpflichtet, die Erfüllung der Pflichten des Käufers gemäß diesem § 5 durch entsprechende Nachweise unverzüglich nachzuweisen.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des CONVISO® SMART Systems und des Produkts geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des CONVISO® SMART Systems und des Produkts sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des CONVISO® SMART Systems und des Produkts an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand, die Lieferung oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem KWS versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.

§ 7 Beschaffenheitsvereinbarung

(1) Als vereinbarte Beschaffenheit des CONVISO® SMART Rübensaatguts gemäß § 922 Abs 1 ABGB gilt ausschließlich Folgendes: Das CONVISO® SMART Rübensaatguts ist art- und sortenecht. In Deutschland erzeugtes CONVISO® SMART Rübensaatgut erfüllt die jeweils für Rübensaatgut geltenden gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Mindestkeimfähigkeit (Laborkeimfähigkeit), Höchstgehalt an Feuchtigkeit, technische Mindestreinheit und Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten. In anderen Ländern erzeugtes, anerkanntes oder zugelassenes CONVISO® SMART Rübensaatgut entspricht mindestens den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.

(2) Als vereinbarte Beschaffenheit von CONVISO® ONE und MERO® gemäß § 922 Abs 1 ABGB gilt ausschließlich Folgendes: CONVISO® ONE entspricht hinsichtlich seiner Produktspezifikation den in dem Pflanzenschutz-Sicherheitsdatenblatt und der Produktkennzeichnung CONVISO® ONE gemachten Angaben. MERO® entspricht hinsichtlich seiner Produktspezifikation den in dem Pflanzenschutz-Sicherheitsdatenblatt und der Produktkennzeichnung MERO® gemachten Angaben.

§ 8 Mängelrüge

(1) Der Käufer hat das CONVISO® SMART System beziehungsweise das Produkt unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang bei ihm oder einem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht besteht nur, wenn das Behältnis, in dem das CONVISO® SMART Rübensaatgut, CONVISO® ONE und/oder MERO® geöffnet ist oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an dem Behältnis oder der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des CONVISO® SMART Rübensaatguts, CONVISO® ONE und/oder MERO® hindeuten.

(2) Der Käufer hat darüber hinaus offensichtliche Mängel des CONVISO® SMART Rübensaatguts, CONVISO® ONE und/oder MERO® unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang bei ihm oder einem von ihm bestimmten Dritten schriftlich gegenüber KWS zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach bekannt werden, gegenüber KWS schriftlich zu rügen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rüge bei KWS.

(3) Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Gewährleistung der KWS für den nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Gewährleistungs- oder andere Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(4) Bestätigt der Käufer gegenüber dem Spediteur, Frachtführer oder einem sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Dritten bei Eingang des CONVISO® SMART Rübensaatguts, CONVISO® ONE und/oder MERO® beim Käufer, das CONVISO® SMART Rübensaatgut, CONVISO® ONE und/oder MERO® unbeschädigt erhalten zu haben, so gilt das CONVISO® SMART Rübensaatgut, CONVISO® ONE und/oder MERO® insoweit als genehmigt. Gewährleistungs- und andere Ansprüche für Transportschäden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 9 Musterziehung und Einholung eines Sachverständigengutachtens

(1) Entdeckt der Käufer nach der Lieferung des CONVISO® SMART Rübensaatguts einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch CONVISO® SMART Rübensaatgut vorhanden ist. Das Durchschnittsmuster muss nach den von der International Seed Testing Association (ISTA) herausgegebenen Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut (Ausgabe 2022) von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich vom Käufer an das von der ISTA akkreditierte Labor der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist vom Käufer an die KWS zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis des Labors der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an ein anderes, noch nicht mit der Untersuchung befasstes von der ISTA akkreditierte Labor in Österreich, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen dieses Labors sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich von der Partei, in deren Besitz es sich befindet, an ein anderes, noch nicht mit der Untersuchung befasstes von der ISTA akkreditiertes Labor in Österreich, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen dieses Labors sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen eines der beiden zuvor befassten Labore übereinstimmt. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis. Liegt kein Mangel vor, so trägt der Käufer die Kosten für die Ziehung des Musters und die Laboruntersuchungen. Liegt ein Mangel vor, so trägt KWS diese Kosten.

(2) Entdeckt der Käufer nach der Lieferung des CONVISO® SMART Rübensaatguts einen Mangel, auf den er sich berufen will und ist nicht mehr ausreichend CONVISO® SMART Rübensaatgut oder kein CONVISO® SMART Rübensaatgut aus der Lieferung mehr vorhanden, um ein Durchschnittsmuster aus der Lieferung ziehen zu können, so ist, wenn KWS die Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich anerkennt, unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der KWS und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige ist vom Käufer zu benennen. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung und Ermittlung von Tatsachen sowie die Ermittlung von Ursachen im Zusammenhang mit der gerügten Lieferung des CONVISO® SMART Rübensaatguts. Liegt kein Mangel vor, so trägt der Käufer die Kosten für den Sachverständigen. Liegt ein Mangel vor, so trägt KWS diese Kosten.

(3) Auf Verlangen von KWS ist die beanstandete Lieferung vom Käufer an KWS zurückzugeben. Bei berechtigter Mängelrüge übernimmt KWS die Abholung der beanstandeten Lieferung.

§ 10 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist für CONVISO® SMART Rübensaatgut, CONVISO® ONE und MERO® beträgt ein Jahr ab Lieferung.

(2) Der Käufer hat die Identität des gerügten CONVISO® SMART Rübensaatguts mit dem von KWS gelieferten CONVISO® SMART Rübensaatguts durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als Beweismittel können zum Beispiel in Betracht kommen die vom Käufer aufbewahrte Kennzeichnung, Verpackung und Saatgutrestmengen.

(3) Bei einem Sachmangel des CONVISO® SMART Rübensaatguts, CONVISO® ONE und/oder MERO® ist der Käufer berechtigt, Verbesserung oder Nachlieferung (Austausch) in angemessener Frist zu verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für KWS, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für KWS mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Käufer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Auflösung des Vertrags. Dasselbe gilt, wenn KWS die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person von KWS liegenden Gründen unzumutbar sind. Beruht ein Mangel auf einem Verschulden der KWS, kann der Käufer Schadenersatz nach Maßgabe des nachfolgenden § 11 dieser Online-AVLB CONVISO® SMART System verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

§ 11 Haftung

(1) Die Haftung von KWS aus Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt. Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von KWS wegen vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) KWS haftet grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

(3) Die Haftung von KWS ist jedenfalls auf den positiven Schaden beschränkt. Der Ersatz des entgangenen Gewinns, frustrierter Aufwendungen, indirekter Schäden und von Folgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der KWS.

(5) Soweit KWS Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 12 Höhere Gewalt und COVID

(1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass KWS daran hindert (nachfolgend „Hindernis“ genannt), eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zu erfüllen, wenn und soweit KWS nachweist, dass:

(a) deren Erfüllung aufgrund eines Umstandes unmöglich wird, der nicht aus der Sphäre der KWS stammt; und

(b) die Erfüllung auch durch Anwendung äußerster Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei Vorliegen einer der folgenden Ereignisse, die KWS betreffen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter § 12 (1) (a) und (b) erfüllen. KWS muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzungen unter § 12 (1) (b) tatsächlich erfüllt sind:

(a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;

(b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;

(c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

(d) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;

(e) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;

(f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; und

(g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

(3) KWS hat den Käufer unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt zu benachrichtigen und zu informieren sowie Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.

(4) Soweit sich KWS mit Erfolg auf ein Ereignis höherer Gewalt beruft, ist KWS von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, von jeder Schadenersatzpflicht und von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behinderung, die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, befreit; allerdings nur, wenn sie dies unverzüglich mitgeteilt hat. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Käufer zugegangen ist. Der Käufer kann die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.

(5) Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses vorübergehend, so gelten die in § 12 (4) dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch KWS verhindert. KWS muss die andere Partei benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.

(6) KWS ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Hindernisses, auf das sie sich beruft, auf die Vertragserfüllung zu begrenzen.

(7) Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Parteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Kaufvertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Kaufvertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Der Kaufvertrag kann von jeder Partei gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 (in Worten: einhundertzwanzig) Tage überschritten hat.

(8) Wird die Erfüllung von Verpflichtungen der KWS (direkt oder durch ihre Subunternehmer oder Lieferanten) aus einem Kaufvertrag durch COVID oder ähnliche Ereignisse beeinträchtigt, so hat KWS den Käufer davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall haftet KWS nicht für eine verspätete Erfüllung, mangelhafte Erfüllung und/oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag, und diese Verpflichtungen werden ausgesetzt, selbst wenn die Umstände, die für eine verspätete Erfüllung, mangelhafte Erfüllung und/oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen geführt haben, KWS und dem Käufer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bekannt waren. KWS und der Käufer verpflichten sich, in diesen Fall nach Treu und Glauben eine Lösung zu erörtern und erforderlichenfalls eine Anpassung des Kaufvertrags zu vereinbaren.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliches von KWS an den Käufer geliefertes CONVISO® SMART Rübensaatgut sowie CONVISO® MERO® bleiben im Eigentum der KWS und CONVISO® ONE bleibt im Eigentum der Bayer AG bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Lieferung von KWS an den Käufer (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt). Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern, zur Aussaat verwenden oder zur Anwendung nutzen.

(2) Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen der KWS aus der Lieferung an KWS ab, die diese Abtretung annimmt. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch die KWS für deren Rechnung einzuziehen. Die Befugnis der KWS, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die KWS verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sobald der Käufer seine Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen verletzt, ist KWS berechtigt, den Kunden des Käufers von der Sicherungsabtretung der Forderung zu verständigen.

(3) Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für die KWS vornimmt, ohne dass für die KWS daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der KWS gehörenden Waren steht der KWS der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich KWS und Käufer darüber einig, dass der Käufer der KWS im Verhält- nis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die KWS verwahrt.

(4) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware, das übertragene Miteigentum an der neuen Sache, das Sicherungseigentum oder abgetretene Forderungen wird der Käufer auf das Eigentum der KWS, das Miteigentum der KWS, das Sicherungseigentum der KWS und/oder die Abtretung der Forderung an KWS hinweisen und KWS unverzüglich benachrichtigen, damit KWS ihre Rechte durchsetzen kann.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist KWS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(6) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich der KWS mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an die dies annehmende KWS abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

§ 14 Rechtswahl und Streitigkeiten

(1) Der zwischen dem Käufer und KWS geschlossene Kaufvertrag, diese Online-AVLB CONVISO® SMART System und die Beziehungen zwischen der KWS und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem österreichischen Recht (unter Ausschluss der Verweisungsnormen des International Privatrechts, sofern dies zur Anwendung nicht-österreichischen Rechts führt). Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.

(2) Der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit Angeboten, Bestellungen, Verkäufen, Lieferungen, Leistungen und Rechtsgeschäften unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Wien. KWS ist insoweit jedoch auch berechtigt, am für den Sitz dieses Käufers zuständigen Gericht Klage zu erheben.

§ 15 Sonstiges

(1) Soweit der Kaufvertrag oder diese Online-AVLB CONVISO® SMART System Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Kaufvertrags und dem Zweck dieser Online-AVLB CONVISO® SMART System vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(2) Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass KWS Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung speichert und verarbeitet. Einzelheiten zum Datenschutz nach der EU-DSGVO können der Datenschutzerklärung entnommen werden.

Stand: September 2025

*CONVISO® ONE und MERO® sind registrierte Marken der Bayer AG