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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KWS SAAT SE & Co. KGaA für Rübensaatgut mit Ausnahme von CONVISO® SMART Rübensaatgut im Onlineshop („Online-AVLB Klassisches Rübensaatgut“)

§ 1 Geltung

(1) Alle Angebote, Bestellungen, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der KWS SAAT SE & Co. KGaA (nachfolgend „KWS“ genannt) an Landwirte, Unternehmen im Sinne des § 14 BGB und Kaufleute (nachfolgend insgesamt „Käufer“ genannt), die über den Onlineshop der KWS unter https://shop.kws.com/de-de/zuckerruebe (nachfolgend „Shop“ genannt) erfolgen und Rübensaatgut mit Ausnahme von CONVISO® SMART Rübensaatgut (nachfolgend „klassisches Rübensaatgut“ genannt) zum Gegenstand haben, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der KWS SAAT SE & Co. KGaA für Rübensaatgut mit Ausnahme von CONVISO® SMART Rübensaatgut im Onlineshop“ (nachfolgend „Online-AVLB Klassisches Rübensaatgut“ genannt). Diese Online-AVLB Klassisches Rübensaatgut finden auf Angebote, Bestellungen, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen von CONVISO® SMART Rübensaatgut durch KWS im Shop keine Anwendung. Für diese gelten die „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KWS SAAT SE & Co. KGaA für das CONVISO® SMART Systems im Onlineshop“. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Abgabe von Bestellungen für klassisches Rübensaatgut über den Shop ausgeschlossen. Die Online-AVLB Klassisches Rübensaatgut sind auch Bestandteil aller zukünftigen Angebote, Bestellungen, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, die KWS mit dem Käufer über klassisches Rübensaatgut schließt, selbst wenn die Geltung der Online-AVLB Klassisches Rübensaatgut nicht nochmals gesondert vereinbart wird.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn KWS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn KWS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Kaufvertrag insbesondere Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelanzeigen, Stornierung, Rücktritt oder Minderung, sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Online-AVBL Klassische Rübensaatgut schließt Schrift- und Textform also z.B. Brief und E-Mail ein. E-Mails sind ausschließlich an die folgende E-Mailadresse zu richten: ruebensaatgut@kws.com.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von KWS im Shop sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Präsentation des klassischen Rübensaatguts im Shop stellt kein rechtsgeschäftliches Verkaufsangebot dar.

(2) Die Bestellung des klassischen Rübensaatguts durch den Käufer stellt ein verbindliches Vertragsangebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist KWS berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 (vier) Wochen nach seinem Zugang bei KWS anzunehmen. Die Annahme und damit der Kaufvertrag kommt durch den Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung des klassischen Rübensaatguts durch KWS an den Käufer zustande.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen KWS und dem Käufer ist der jeweilige geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Online-AVLB Klassisches Rübensaatgut. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von KWS vor Abschluss des Kaufvertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Parteien werden durch den Kaufvertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Online-AVLB Klassisches Rübensaatgut bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.

§ 3 Preise, Zahlung und Aufrechnung

(1) Die Grundpreise für das klassische Rübensaatgut verstehen sich inklusiv der aufgeführten Beizausstattung frei Haus in EURO pro Einheit (eine Einheit (U) = 100.000 Pillen +/- 3 %) des jeweiligen klassischen Rübensaatguts inkl. Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Mehr- oder Sonderausstattungen des klassischen Rübensaatgutes, wie z.B. Insektizidausstattungen, werden zusätzlich berechnet.

(2) Die Preise für das klassische Rübensaatgut sowie die Mehr- oder Sonderausstattungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Preis- und Konditionsangaben (z.B. Rabatte) im Shop.

(3) Der Käufer kann bei der Bestellung im Shop zwischen Vorkasse und Kauf auf Rechnung wählen. Der Käufer, der Vorkasse wählt, verpflichtet sich, den Kaufpreis für das bestellte klassische Rübensaatgut vor Lieferung nach Eingang der Rechnung beim Käufer zu zahlen (Vorkasse). KWS ist in diesem Fall berechtigt, Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Ist für die Vorkasse eine Frist gesetzt, so ist KWS nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wählt der Käufer bei der Bestellung im Shop Kauf auf Rechnung, so ist die Rechnung für das bestellte klassische Rübensaatgut nach Eingang beim Käufer sofort und ohne Abzug zu zahlen. Der Käufer stimmt der elektronischen Rechnungsübermittlung per E-Mail zu. Der Versand der Rechnung an den Käufer erfolgt bei Bestellungen, die in der Zeit vom 01.06. bis zum 31.12. eines Jahres erfolgen, frühestens zum 01.01. des Folgejahres.

(4) Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

§ 4 Versendung, Lieferung und Lieferfristen

(1) Die Versendung des klassischen Rübensaatguts erfolgt nur für Deutschland und Österreich. Die Versendung erfolgt frei Haus, d.h. KWS trägt die Transport-, Versicherungs- und Übergabekosten, nicht aber die Kosten für die Einbringung des klassischen Rübensaatgutes in das Lager des Käufers.

(2) Die Versandart, Verladestelle und die Verpackung der Lieferung stehen im pflichtgemäßen Ermessen der KWS, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(3) Der Versand des gekauften klassischen Rübensaatguts in Deutschland und Österreich und die Bereitstellung des klassischen Rübensaatguts für die übrigen Länder erfolgt ab Februar eines Jahres. Von KWS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(4) KWS kann – unbeschadet ihrer Rechte aufgrund Verzugs des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen KWS gegenüber nicht nachkommt.

(5) Liefert KWS nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer KWS eine Nachfrist von mindestens 3 Werktagen zur Leistung zu setzen. Sofern KWS eine verbindliche Lieferfrist oder Liefertermin aus Gründen, die KWS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird KWS den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist oder Liefertermin mitteilen.

(6) KWS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese auf einer nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von KWS beruht. KWS wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung informieren und bereits erfolgte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten. Sofern die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung KWS die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KWS zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Bei einer Behinderung von vorübergehender Dauer verlängert sich die Lieferfrist oder verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KWS vom Kaufvertrag zurücktreten.

(7) KWS ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen der KWS für den Käufer zumutbar ist. Zumutbar ist eine Teillieferung für den Käufer dann, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder, wenn solche zusätzlichen Kosten entstehen, KWS sich bereit erklärt, diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen.

(8) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät KWS in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts des verspätet gelieferten klassischen Rübensaatguts. KWS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(9) Gerät KWS mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von KWS auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Online-AVLB Klassisches Rübensaatgut beschränkt.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des klassischen Rübensaatguts geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des klassischen Rübensaatguts sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des klassischen Rübensaatguts an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand, die Lieferung oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem KWS versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.

§ 6 Beschaffenheitsvereinbarung

Als vereinbarte Beschaffenheit des klassischen Rübensaatguts gemäß § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BGB gilt ausschließlich Folgendes: Das klassische Rübensaatgut ist art- und sortenecht. In Deutschland erzeugtes klassisches Rübensaatgut erfüllt die jeweils für Rübensaatgut geltenden gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Mindestkeimfähigkeit (Laborkeimfähigkeit), Höchstgehalt an Feuchtigkeit, technische Mindestreinheit und Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten. In anderen Ländern erzeugtes, anerkanntes oder zugelassenes klassische Rübensaatgut entspricht mindestens den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.

§ 7 Mängelrüge

(1) Ist der Käufer Kaufmann, hat er das klassische Rübensaatgut unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang bei ihm oder einem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Wird das klassische Rübensaatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet ist oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des klassischen Rübensaatgutes hindeuten.

(2) Ist der Käufer Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel des klassischen Rübensaatgutes unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang bei ihm oder einem von ihm bestimmten Dritten schriftlich gegenüber KWS zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach bekannt werden, gegenüber KWS schriftlich zu rügen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rüge bei KWS.

(3) Sofern der Käufer zwar Landwirt oder Unternehmer aber kein Kaufmann ist, verlängern sich die vorstehend in § 7 (1) und § 7 (2) genannten Fristen um jeweils 2 Werktage.

(4) Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Gewährleistung der KWS für den nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(5) Bestätigt der Käufer gegenüber dem Spediteur, Frachtführer oder einem sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Dritten bei Eingang des klassischen Rübensaatguts beim Käufer, das klassische Rübensaatgut unbeschädigt erhalten zu haben, so gilt das klassische Rübensaatgut insoweit als genehmigt. Gewährleistungsansprüche für Transportschäden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 8 Musterziehung und Einholung eines Sachverständigengutachtens

(1) Entdeckt der Käufer nach der Lieferung des klassischen Rübensaatguts einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch klassisches Rübensaatgut vorhanden ist. Das Durchschnittsmuster muss nach den von der International Seed Testing Association (ISTA) herausgegebenen Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut (Ausgabe 2022) von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich vom Käufer an das von der ISTA akkreditierte Labor LUFA Nord-West, Finkenborner Weg 1A, 31787 Hameln, zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist vom Käufer an die KWS zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis des Labors LUFA Nord-West an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an ein anderes, noch nicht mit der Untersuchung befasstes von der ISTA akkreditierte Labor in Deutschland, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen dieses Labors sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der LUFA Nord-West übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich von der Partei, in deren Besitz es sich befindet, an ein anderes, noch nicht mit der Untersuchung befasstes von der ISTA akkreditierte Labor in Deutschland, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen dieses Labors sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen eines der beiden zuvor befassten Labors übereinstimmt. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis. Liegt kein Mangel vor, so trägt der Käufer die Kosten für die Ziehung des Musters und die Laboruntersuchungen. Liegt ein Mangel vor, so trägt KWS diese Kosten.

(2) Entdeckt der Käufer nach der Lieferung des klassischen Rübensaatguts einen Mangel, auf den er sich berufen will und ist nicht mehr ausreichend klassisches Rübensaatgut oder kein klassisches Rübensaatgut aus der Lieferung mehr vorhanden, um ein Durchschnittsmuster aus der Lieferung ziehen zu können, so ist, wenn KWS die Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich anerkennt, unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der KWS und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige ist vom Käufer zu benennen. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung und Ermittlung von Tatsachen sowie die Ermittlung von Ursachen im Zusammenhang mit der gerügten Lieferung klassischen Rübensaatguts. Liegt kein Mangel vor, so trägt der Käufer die Kosten für den Sachverständigen. Liegt ein Mangel vor, so trägt KWS diese Kosten.

(3) Auf Verlangen von KWS ist die beanstandete Lieferung vom Käufer an KWS zurückzugeben. Bei berechtigter Mängelrüge übernimmt KWS die Abholung der beanstandeten Lieferung.

§ 9 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung des klassischen Rübensaatguts.

(2) Der Käufer hat die Identität des gerügten klassischen Rübensaatgutes mit dem von KWS gelieferten klassischen Rübensaatgut durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als Beweismittel können zum Beispiel in Betracht kommen die vom Käufer aufbewahrte Kennzeichnung, Verpackung und Saatgutrestmengen.

(3) Bei einem Sachmangel des gelieferten klassischen Rübensaatgutes ist KWS nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis angemessen mindern oder, wenn ein Mangel auf einem Verschulden der KWS beruht, Schadensersatz nach Maßgabe des nachfolgenden § 10 dieser Online-AVLB Klassisches Rübensaatgut verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

§ 10 Haftung

(1) Die Haftung von KWS auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt. Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von KWS wegen vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften.

(2) KWS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, deren Einschränkung den Vertragszweck gefährdet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Soweit im Falle des §10 (2) eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist und KWS dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Ein vorhersehbarer Schaden ist ein Schaden, den eine vernünftige Person als schädliche Folge der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorhersehen oder erwarten kann.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der KWS.

(5) Soweit KWS Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 11 Höhere Gewalt und COVID

(1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass KWS daran hindert (nachfolgend „Hindernis“ genannt), eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zu erfüllen, wenn und soweit KWS nachweist, dass:
(a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
(b) es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und
(c) die Auswirkungen des Hindernisses von KWS nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei Vorliegen einer der folgenden Ereignisse, die KWS betreffen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter § 11 (1) (a) und (b) erfüllen. KWS muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzungen unter § 11 (1) (c) tatsächlich erfüllt sind:
(a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
(b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
(c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
(d) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(e) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
(f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; und
(g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

(3) KWS hat den Käufer unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt zu benachrichtigen und zu informieren sowie Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.

(4) Soweit sich KWS mit Erfolg auf ein Ereignis höherer Gewalt beruft, ist KWS von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, von jeder Schadenersatzpflicht und von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behinderung, die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, befreit; allerdings nur, wenn sie dies unverzüglich mitgeteilt hat. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Käufer zugegangen ist. Der Käufer kann die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.

(5) Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses vorübergehend, so gelten die in § 11 (4) dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch KWS verhindert. KWS muss die andere Partei benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.

(6) KWS ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Hindernisses, auf das sie sich beruft, auf die Vertragserfüllung zu begrenzen.

(7) Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Parteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Kaufvertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Kaufvertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Der Kaufvertrag kann von jeder Partei gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 120 (in Worten: einhundertzwanzig) Tage überschritten hat.

(8) Wird die Erfüllung von Verpflichtungen der KWS (direkt oder durch ihre Subunternehmer oder Lieferanten) aus einem Kaufvertrag durch COVID beeinträchtigt, so hat KWS den Käufer davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall haftet KWS nicht für eine verspätete Erfüllung, mangelhafte Erfüllung und/oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag, und diese Verpflichtungen werden ausgesetzt, selbst wenn die Umstände, die für eine verspätete Erfüllung, mangelhafte Erfüllung und/oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen geführt haben, KWS und dem Käufer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bekannt waren. KWS und der Käufer verpflichten sich, in diesen Fall nach Treu und Glauben eine Lösung zu erörtern und erforderlichenfalls eine Anpassung des Kaufvertrags zu vereinbaren.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliches von KWS an den Käufer geliefertes klassisches Rübensaatgut bleibt Eigentum der KWS bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Lieferung von KWS an den Käufer (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt). Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden.

(2) Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen der KWS aus der Lieferung an KWS ab, die diese Abtretung annimmt. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch die KWS für deren Rechnung einzuziehen. Die Befugnis der KWS, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die KWS verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(3) Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für die KWS vornimmt, ohne dass für die KWS daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der KWS gehörenden Waren steht der KWS der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich KWS und Käufer darüber einig, dass der Käufer der KWS im Verhält- nis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die KWS verwahrt.

(4) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware, das übertragene Miteigentum an der neuen Sache, das Sicherungseigentum oder abgetretene Forderungen wird der Käufer auf das Eigentum der KWS, das Miteigentum der KWS und / oder die Abtretung der Forderung an KWS hinweisen und KWS unverzüglich benachrichtigen, damit KWS ihre Rechte durchsetzen kann.

(5) Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers ist KWS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

(6) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich der KWS mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an die dies annehmende KWS abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

§ 13 Rechtswahl und Streitigkeiten

(1) Die Online-AVLB Klassisches Rübensaatgut und die Beziehungen zwischen der KWS und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit Angeboten, Bestellungen, Verkäufen, Lieferungen, Leistungen und Rechtsgeschäften unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hannover. KWS ist insoweit jedoch auch berechtigt, am für den Sitz dieses Käufers zuständigen Gericht Klage zu erheben.

§ 14 Sonstiges

(1) Soweit der Kaufvertrag oder diese Online-AVLB Klassisches Rübensaatgut Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Kaufvertrags und dem Zweck dieser Online-AVLB Klassisches Rübensaatgut vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(2) Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass KWS Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung speichert und verarbeitet. Einzelheiten zum Datenschutz nach der EU-DSGVO können der Datenschutzerklärung entnommen werden.

Stand: Oktober 2022

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