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Nutzungsbedingungen der KWS SAAT SE & Co. KGaA für den Mais-MehrWert-Service (AGB)

§ 1 Gegenstand des Mais-MehrWert-Services

(1) Die KWS SAAT SE & Co. KGaA (KWS) offeriert den Mais-MehrWert-Service zu den in diesen AGB bestimmten Konditionen.

(2) Gegenstand des Mais-MehrWert-Services ist die Gewährung einer teilweisen Erstattung der Kosten des Saatguts für eine Zweitaussaat im Anbaujahr.

(3) KWS stellt den Mais-MehrWert-Service ausschließlich über die Online-Plattform myKWS (ehemals KWS CULTIVENT) zur Verfügung.

(4) Die Nutzung des Mais-MehrWert-Services ist für den Nutzer unentgeltlich. Vor der Annahme eines Antrags auf Erstattung des Nutzers durch die KWS gem. § 8 dieser Nutzungsbedingungen besteht kein Rechtsanspruch des Nutzers auf Erstattung.

§ 2 Teilnahmeberechtigung; Leistungsgebiet

(1) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), die zum Zeitpunkt der Erst- und Zweitaussaaten als Landwirte tätig sind (Nutzer). Der Nutzer muss bis zum Zeitpunkt der Erstattung im myKWS-System angemeldet sein (Aktiver Account) und die relevanten Schläge im myKWS-System final registriert haben. Für gelöschte Accounts kann aus technischen Gründen keine Erstattung erfolgen.

(2) Das Angebot gilt für Schläge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und gilt für alle KWS Maissorten aus dem aktuellem KWS Verkaufssortiment in Deutschland für die jeweilige Verkaufssaison. Die Liste der zur Teilnahme berechtigenden Sorten kann von KWS für künftige Verkaufssaisons angepasst werden. Darüber hinaus behält sich KWS in Zukunft vor, eingeschränkte Listen der zur Teilnahme berechtigenden Sorten einzuführen und das Angebotsgebiet auf weitere Länder und eine grenzüberschreitende Nutzung zu erweitern. Endnutzer werden über diese Änderungen im Voraus in Textform informiert.

§ 3 Sachliche Voraussetzungen

(1) Das Angebot gilt für den Erwerb von KWS Saatgut für eine Zweitaussaat im selben Anbaujahr infolge eines Umbruchs.

(2) Als Umbruchursachen kommen in Betracht: Verschlämmung, Verkrustung, Fehler bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Frost, Hagel, Vogelfraß, Fraßschäden durch Wild, Insektenfraß sowie in Einzelfällen weitere hier nicht genannte Schäden.

§ 4 Anforderungen an das Saatgut

(1) Das Saatgut für die Erst- und Zweitaussaaten muss von KWS stammen, zur Teilnahme am Mais-MehrWert-Service berechtigen, sowie für das entsprechende Aussaatjahr und für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen sein.

(2) Der Erwerb des Saatguts für die Erst- und Zweitaussaaten sowie die relevanten Aussaatflächen müssen im myKWS-System registriert worden sein.

(3) Über das Bestehen der Voraussetzung zur Teilnahme nach diesen Nutzungsbedingungen entscheidet im Ermessen der KWS ein sachkundiger Mitarbeiter der KWS oder ein von dieser beauftragter Sachverständiger.

§ 5 Kein Verkauf; kein Verschaffungsanspruch

(1) KWS agiert im Rahmen des Mais-MehrWert-Services nicht als Verkäuferin des Saatguts. Verkäufer sind die üblichen Saatguthändler, über die der Nutzer auch unabhängig von dem Mais-MehrWert-Service Saatgut bezieht, dazu zählen insbesondere die KWS Fachhändler.

(2) KWS kann daher keine Gewähr dafür übernehmen, dass der örtliche Saatgutverkäufer zu der Zeit des Erwerbs des Saatguts für die Zweitaussaat über Saatgut verfügt, das den Anforderungen gemäß § 4 entspricht. Die Teilnahme am Mais-MehrWert-Service begründet keinen Anspruch des Nutzers gegen KWS auf Verschaffung eines bestimmten Saatguts.

§ 6 Zeitliche Voraussetzungen an die Teilnahme und Registrierung von Schlägen

(1) Der Mais-MehrWert-Service kann nur auf solche Schläge Anwendung finden, die der Nutzer vor Ablauf des fünften Tages nach Beginn der Erstaussaat im myKWS-System für den Mais-Mehrwert-Service erfasst. In dieser Frist erfasste Schläge können in den folgenden 5 Tagen noch final bearbeitet oder gelöscht werden (Finale Registrierung).

(2) Nutzer können in der Zukunft anzubauende Schläge im myKWS-System vormerken. Auf vorgemerkte Schläge kann der Mais-MehrWert-Service nur Anwendung finden, wenn der Nutzer die vorgemerkten Daten vor Ablauf des fünften Tages nach Beginn der Erstaussaat im myKWS-System vervollständigt.

(3) Das Ereignis, auf dem der Umbruch beruht, muss vor Ablauf des fünften Tages nach seinem Eintritt im myKWS-System erfasst sein. Ist das Umbruchereignis erst später erkennbar (versteckte Umbruchursache), muss das Ereignis spätestens am fünften Tag nach Entdeckung erfasst sein.

(4) Schläge und Ereignisse, die nicht innerhalb der in diesem § 6 genannten Fristen im myKWS-System erfasst wurden, nehmen am Mais-MehrWert-Service nicht teil.

(5) Eine Erstattung ist in jedem Falle ausgeschlossen, falls der Antrag auf Erstattung gem. § 8 nach dem 30.06. des aktuellen Aussaatjahres gestellt wird.

§ 7 Erforderliche Daten

(1) Um an dem Mais-MehrWert-Service teilnehmen zu können, muss der Nutzer folgende Angaben im myKWS-System erfassen:

a) Angaben zu den Schlägen (Lage, Größe) gemäß den technischen Vorgaben im myKWS-System;

b) den Lieferschein bzw. Kaufnachweis für das Saatgut für die Erstaussaat in einem im myKWS-System vorgegebenen Dateiformat;

c) Angabe der Sorte, der Anerkennungsnummer (vermerkt auf dem Packungsetikett) und der Menge des Saatguts;

d) den Aussaattermin für die Erst- und Zweitaussaat sowie angemessene Nachweise, dass die Aussaaten auf der Fläche tatsächlich durchgeführt wurden;

e) im Falle des Umbruchs den Lieferschein für das Saatgut für die Zweitaussaat in einem im myKWS-System vorgegebenen Dateiformat; und

f) die Angabe der von dem Umbruch betroffenen Fläche, den Grund für den Umbruch sowie angemessene Nachweise hierfür.

(2) Der Nutzer hat wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Führen unrichtige oder unvollständige Angaben zu einer Kostenerstattung im Rahmen des Mais-MehrWert-Services, ist KWS oder die relevanten Händler berechtigt, den Rabatt zurückzufordern. KWS kann dem Nutzer gestatten, einzelne Angaben und/oder Belege nachzureichen.

§ 8 Vertrag über eine Erstattung im Rahmen des Mais-MehrWert-Services

(1) Durch Erfassung und Absendung der möglichen Angaben im myKWS-System und Absendung einer Schadensmeldung stellt der Nutzer einen Antrag auf Erstattung (§ 145 BGB).

(2) Die Wirksamkeit eines Antrags gemäß Abs. (1) setzt die Versicherung des Nutzers voraus, dass er als Unternehmer (§ 14 BGB) wirtschaftet und Käufer des Saatguts für die Erst- und Zweitaussaat ist. Eine Stellvertretung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

(3) Der Vertrag zwischen dem Nutzer und KWS über die Rabatte kommt erst und nur dann zustande, wenn KWS den Antrag annimmt (§ 147 BGB). Die Bereitstellung des Mais-MehrWert-Services im myKWS-System begründet keinen Anspruch des Nutzers auf Erstattung.

§ 9 Erstattung durch Einräumung eines Rabattes; Obergrenze

(1) Die Erstattung erfolgt durch eine Rabattierung i.H.v. 50 % der Saatgutmenge des für die Zweitsaat benötigten Saatgutes.

(2) Relevante Faktoren für die Feststellung einer angemessenen Menge für die Aussaat sind insbesondere die registrierte Fläche, die gemeldete Größe des Umbruchs (auch Teilflächen) und eine praxisübliche Aussaatstärke (z. B. nach den Richtwerten der Pflanzenbauratgeber der Landwirtschaftskammern oder Empfehlung durch den KWS Mais-Außendienst).

(3) Von einem Rabatt ausgeschlossen sind für die Zweitaussaat erworbene Saatgutmengen, die über die angemessene Menge des für die Erstaussaat erworbenen Saatguts hinausgehen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Schadensregulierung auf bzw. für gelöschte Nutzer-Accounts des myKWS-Systems.

(4) Pro Schlag und Kulturart kann von dem Mais-Mehrwert-Service oder anderer Mehrwert-Service Angeboten der KWS lediglich einmal Gebrauch gemacht werden. Eine mehrmalige Inanspruchnahme ist nicht möglich.

§ 10 Kartenmaterial und Satellitenbilder

(1) KWS stellt über einen externen Partner im myKWS-System Kartenmaterial und Satellitenbilder im aktuellen Aussaatjahr und für die Schläge bereit. Für die Vollständigkeit und Genauigkeit dieser Materialien übernimmt KWS keine Gewähr.

(2) KWS ist befugt, nachgewiesene Flächenabweichungen bei der Erstattung anteilig zu berücksichtigen.

§ 11 Haftung

(1) KWS haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit, es sei denn in Fällen der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder der Verletzung solcher Pflichten, die für die Verwirklichung des Vertragszwecks von entscheidender Bedeutung sind („Kardinalpflichten“). Unberührt von der Beschränkung ist außerdem die Haftung der KWS aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und im Falle des Fehlens garantierter Beschaffenheitsmerkmale.

(2) Soweit KWS dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KWS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ferner sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die auf etwaigen Mängeln des myKWS-Systems beruhen, nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Dienstes typischerweise zu erwarten wären.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Haftung der KWS für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Verletzt ein Erfüllungsgehilfe, der kein leitender Angestellter ist, eine Kardinalpflicht, haftet KWS jedoch insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Schadensminderungspflicht des Nutzers

Die Erstattung durch die KWS entbindet den Nutzer in keinem Fall davon, seiner Pflicht nachzukommen, Schadensereignisse abzuwenden und den Schaden so gering wie möglich zu halten. Sollte die KWS nach Annahme eines Erstattungsantrag von Umständen Kenntnis erlangen, dass der Nutzer seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist, so ist die KWS berechtigt, die gewährte Erstattung zurückzufordern.

§ 13 Verfügbarkeit des Mais-MehrWert-Services; Laufzeit

(1) Ein Anspruch auf die Nutzung des Mais-MehrWert-Services auf myKWS-System besteht nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten bei KWS. KWS bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Nutzbarkeit ihrer Dienste. Jedoch können durch technische Störungen (wie z. B. Unterbrechung der Stromversorgung, Hardware- und Softwarefehler, technische Probleme in den Datenleitungen) zeitweilige Beschränkungen oder Unterbrechungen auftreten. Sofern der Mais-MehrWert-Service auf dem myKWS-System nicht verfügbar sein sollte, verlängern sich die in § 6 genannten Fristen jeweils um den Zeitraum in dem der Mais-MehrWert-Service nicht verfügbar war.

(2) KWS ist berechtigt, den Mais-MehrWert-Service jederzeit ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen einzustellen. Wirksame Erstattungsverträge (§ 8) werden von der Einstellung des Mais-MehrWert-Services nicht berührt.

§ 14 Ergänzende Bestimmungen

Soweit der Nutzer anderweitig in vertraglicher Beziehung mit KWS steht, bleiben die für solche Vertragsverhältnisse geltenden Bedingungen unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Die Rechtsverhältnisse zwischen KWS und dem Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des Mais-MehrWert-Services und des myKWS-Systems unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen Rechtsverhältnissen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der KWS.

Stand: 20.05.2020