Nutzungsbedingungen der KWS SAAT SE & Co. KGaA für den Raps-MehrWert-Service
§ 1 Gegenstand des Raps-MehrWert-Services
(1) Die KWS SAAT SE & Co. KGaA (KWS) offeriert den Raps-MehrWert-Service zu den in diesen Nutzungsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“) bestimmten Konditionen.
(2) Gegenstand des Raps-MehrWert-Services ist die Gewährung einer kostenlosen Lieferung von 50 % (ggfs. reduzierter Umfang auf 25 %, siehe § 6 dieser AGB) des für die Zweitaussaat für registrierte Schläge (Aussaatfläche) im Anbaujahr benötigten Saatguts mit Rapssorten (oder Sorten anderer Fruchtarten, siehe § 9 dieser AGB) der KWS im Falle eines unverschuldeten Umbruchs in diesem Jahr, sofern alle in diesen AGB aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
(3) KWS stellt den Raps-MehrWert-Service ausschließlich über die Online-Plattform myKWS (www.mykws.de) zur Verfügung (nachfolgend kurz „myKWS-System“).
(4) Vor der Annahme eines vom Nutzer gestellten Antrags auf Belieferung mit kostenlosen KWS-Rapssaatgut durch die KWS gem. § 8 dieser Nutzungsbedingungen besteht kein Rechtsanspruch des Nutzers auf Lieferung kostenlosen Saatguts oder Lieferung einer bestimmten Sorte.
§ 2 Teilnahmeberechtigung; Leistungsgebiet
(1) Das Angebot Raps-MehrWert-Service richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), die zum Zeitpunkt der Erst- und Zweitaussaaten als Landwirte tätig sind (nachfolgend kurz „Nutzer“) und auf ihren Flächen KWS Rapssorten ausgesät und im myKWS-System registriert haben.
(2) Der Nutzer muss bis zum Zeitpunkt der von KWS geplanten Lieferung des kostenlosen KWS-Rapssaatgut im myKWS-System angemeldet sein (aktiver Account), die relevanten, von der Umbruchursache betroffenen Schläge im myKWS-System final registriert und die weiteren in diesen AGB definierten Bedingungen erfüllt haben. Für gelöschte Accounts kann aus technischen Gründen keine Erstattung erfolgen.
(3) Das Angebot gilt für Schläge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und gilt im Hinblick auf die Lieferung des kostenlosen KWS-Rapssaatgut für alle KWS Rapssorten aus dem aktuellem KWS Verkaufssortiment in Deutschland für die jeweilige Verkaufssaison. Die Liste der zur Teilnahme berechtigenden Sorten kann von KWS für künftige Verkaufssaisons angepasst werden. Darüber hinaus behält sich KWS in Zukunft vor, eingeschränkte Listen der zur Teilnahme berechtigenden Sorten einzuführen und das Angebotsgebiet auf weitere Länder und eine grenzüberschreitende Nutzung zu erweitern. Nutzer werden über diese Änderungen im Voraus in Textform informiert.
§ 3 Sachliche Voraussetzungen
(1) Das Angebot gilt für die Belieferung von KWS-Rapssaatgut für eine Zweitaussaat im selben Anbaujahr infolge eines Umbruchs auf registrierten Flächen, auf denen bei der Erstaussaat ebenfalls KWS Rapssaatgut angebaut wurde. Das Angebot gilt ausschließlich für Rapssorten im Reinanbau und nicht für den Gemengeanbau.
(2) Als Umbruchursachen kommen, abschließend in Betracht: Verschlämmung, Verkrustung, Fehler bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Frost, Hagel, Vogelfraß, Fraßschäden durch Wild, Insektenfraß sowie in Einzelfällen nach Ermessen der KWS weitere hier nicht genannte Schäden. Der Umbruch darf nicht durch schuldhaftes Verhalten des Nutzers verursacht worden sein.
§ 4 Anforderungen an das Saatgut
(1) Das Saatgut für die Erst- und Zweitaussaaten muss von KWS stammen, zur Teilnahme am Raps-MehrWert-Service zugelassen sein sowie für das entsprechende Aussaatjahr und für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen sein.
(2) Das Saatgut für die Zweitaussaat muss direkt über einen Vertriebsmitarbeiter der KWS bei einem Saatgutvertriebspartner der KWS (KWS-Fachhändler, nachfolgend kurz „Vertriebspartner“) bestellt werden. Eine aktuelle Liste der KWS-Vertriebsmitarbeiter finden Sie auf unserer Website unter folgendem Link: https://www.kws.com/de/de/beratung/kws-berater/
§ 5 Kein Verkauf; kein Verschaffungsanspruch
(1) KWS übernimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Raps-MehrWert-Service die kostenlose Lieferung von 50% (oder ggfs. reduziert auf 25 %, siehe § 6 dieser AGB) des für die Zweitaussaat auf den registrierten Flächen benötigten KWS-Rapssaatguts. Verkäufer der weiteren 50% (oder ggfs. mehr) Saatgutmenge bleibt der Vertriebspartner, über den der Nutzer auch unabhängig des Raps-MehrWert-Service Saatgut bezieht. Der Nutzer ist in der Wahl seines Vertriebspartners frei. KWS nimmt stellvertretend für den Vertriebspartner die kostenpflichtige Bestellung des Nutzers auf und leitet die Bestellung an den Vertriebspartner weiter.
(2) Die Lieferung des kostenlosen KWS-Rapssaatguts durch KWS erfolgt nur mit derjenigen KWS Rapssorte (einschließlich identischer Beizung), die der Nutzer über den KWS Vertriebsmitarbeiter bei seinem Vertriebspartner kostenpflichtig zur Deckung der weiteren 50% Saatgutmenge bestellt. KWS übernimmt keine Gewähr, dass der Vertriebspartner die Bestellung des Nutzers annimmt. Lehnt der Vertriebspartner die Bestellung des Nutzers ab, erfolgt keine Lieferung von KWS mit kostenlosem KWS Rapsaatgut.
(3) KWS übernimmt keine Gewähr dafür, dass zu der Zeit der Bestellung des KWS-Rapssaatguts für die Zweitaussaat ausreichend entsprechendes Saatgut verfügbar ist. Desweiteren übernimmt KWS keine Gewähr dafür, dass der Vertriebspartner das bei ihm bestellte KWS Rapssaatgut vollständig, mangelfrei und/oder pünktlich liefert. Die Teilnahme am Raps-MehrWert-Service begründet keinen Anspruch des Nutzers gegen KWS auf Verschaffung einer bestimmten Sorte oder die Zurverfügungstellung kostenlosen Saatguts. Eine dahingehende Verpflichtung von KWS besteht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem KWS einen Antrag auf Ersatz gem. § 8 dieser AGB des Nutzers gegenüber dem Nutzer annimmt.
(4) KWS kann einen Antrag auf Ersatz gem. § 8 jederzeit ablehnen, zum Beispiel dann, wenn das für die Zweitaussaat bestellte KWS-Rapssaatgut nicht, nicht mehr rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand verfügbar ist.
§ 6 Zeitliche Voraussetzungen an die Teilnahme und Registrierung von Schlägen
(1) Der Raps-MehrWert-Service findet nur auf solche Schläge Anwendung, die der Nutzer bis Ablauf (0.00 Uhr) des fünften (5) Tages nach Beginn der Erstaussaat im myKWS-System für den Raps-Mehrwert-Service registriert. In dieser Frist erfasste Schläge können in den darauffolgenden 5 Tagen noch final bearbeitet oder gelöscht werden (finale Registrierung). Erfolgt die Registrierung der Schläge erst ab Tag sechs (6) nach Beginn der Erstaussaat, reduziert sich die kostenlose Lieferung, soweit die anderen Voraussetzungen dieser AGB vorliegen, auf 25 % der benötigten Saatgutmenge.
(2) Nutzer können in der Zukunft anzubauende Schläge im myKWS-System vormerken. Auf vorgemerkte Schläge kann der Raps-MehrWert-Service nur Anwendung finden, wenn der Nutzer die vorgemerkten Daten vor Ablauf des fünften (5) Tages nach Beginn der Erstaussaat im myKWS-System vervollständigt und registriert.
(3) Das Ereignis, auf dem der Umbruch beruht, muss vor Ablauf des fünften (5) Tages nach seinem Eintritt im myKWS-System erfasst sein. Ist das Umbruchereignis erst später erkennbar (versteckte Umbruchursache), muss das Ereignis spätestens am fünften (5) Tag nach Entdeckung erfasst sein.
(4) Schläge und Ereignisse, die nicht innerhalb der in diesem § 6 genannten Fristen im myKWS-System registriert bzw. erfasst wurden, nehmen am Raps-MehrWert-Service nicht teil.
(5) Eine Erstattung ist in jedem Falle ausgeschlossen, falls der Antrag auf Erstattung gem. § 8 nach dem 30.06. des aktuellen Aussaatjahres gestellt wird.
§ 7 Erforderliche Daten
(1) Um an dem Raps-MehrWert-Service teilnehmen zu können, muss der Nutzer folgende Angaben im myKWS-System erfassen:
a) Angaben zu den Schlägen (Lage, Größe) gemäß den technischen Vorgaben im myKWS-System;
b) den Lieferschein bzw. Kaufnachweis für das KWS-Rapssaatgut für die Erstaussaat einschließlich Menge in einem im myKWS-System vorgegebenen Dateiformat;
c) Angabe der bestellten Sorte für die Erstaussaat, der Anerkennungsnummer (vermerkt auf dem Packungsetikett) und der Menge des für die Erstaussaat verwendeten KWS-Rapssaatgut;
d) den Aussaattermin für die Erstaussaat sowie angemessene Nachweise, dass die Erst- und die Zweitaussaat auf der Fläche tatsächlich durchgeführt wurden;
e) im Falle des Umbruchs den Lieferschein für das KWS-Rapssaatgut für die Zweitaussaat in einem im myKWS-System vorgegebenen Dateiformat; und
f) die Angabe der von dem Umbruch betroffenen Fläche sowie Angaben zu dem Ereignis, auf dem der Umbruch beruht einschließlich Zeitangabe, wann das Ereignis stattgefunden hat, jeweils mit angemessenen Nachweisen hierfür.
(2) Der Nutzer hat wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auf Verlangen kann der zuständigen KWSMitarbeiter eine VorOrtBesichtigung durchführen. Führen unrichtige oder unvollständige Angaben zu einer kostenfreien Belieferung im Rahmen des Raps-MehrtWert-Service, ist KWS berechtigt, die Zahlung des vollen Listenpreises für das gelieferte kostenlose KWS-Rapssaatgut zu fordern oder das gelieferte kostenlose KWS Rapssaatgut zurückzuverlangen. KWS kann dem Nutzer gestatten, einzelne Angaben und/oder Belege nachzureichen. Im Falle von Missbrauch ist der Nutzer gegenüber KWS nach den gesetzlichen Bestimmungen auch zum Ersatz des weitergehenden Schadens verpflichtet. Nutzer können jederzeit, auch in bloßen Verdachtsfällen von Missbrauch, von der Teilnahme am Raps-MehrWert-Service ausgeschlossen und ihre entsprechenden Accounts gelöscht oder gesperrt werden.
(3) Für den Fall, dass in Ausübung des Raps-MehrWert-Service auch personenbezogene Daten übermittelt werden, verpflichten sich die Parteien, die Daten gemäß den jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten und diese Daten umgehend nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigenden Grundes zu löschen.
§ 8 Vertrag über eine Erstattung im Rahmen des Raps-MehrWert-Services
(1) Durch Erfassung und Absendung der möglichen Angaben im myKWS-System und Absendung einer Schadensmeldung stellt der Nutzer einen Antrag auf kostenlose Belieferung gemäß diesen AGB (§ 145 BGB).
(2) Die Wirksamkeit eines Antrags gemäß Abs. (1) setzt die Versicherung des Nutzers voraus, dass er als Unternehmer (§ 14 BGB) wirtschaftet, Käufer des KWS-Rapssaatguts für die Erst- und Zweitaussaat auf den betroffenen Schlägen war bzw. sein wird, die Anforderungen dieser AGB für eine kostenlose Lieferung vorliegen und der Nutzer die kostenlose Lieferung auch tatsächlich ausschließlich für die Zweitaussaat auf der registrierten Fläche im Anbaujahr verwendet. Eine Stellvertretung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
(3) Der Vertrag zwischen dem Nutzer und KWS über die kostenlose Lieferung von 50 % (bzw. ggfs. 25 %) des für die Zweitaussaat bestimmten KWS-Rapssaatguts kommt erst und nur dann zustande, wenn KWS den Antrag gegenüber dem Nutzer in Textform annimmt (§ 147 BGB). Die Bereitstellung des Raps-MehrWert-Services im myKWS-System begründet keinen Anspruch des Nutzers auf eine kostenlose Lieferung von Saatgut.
§ 9 Erstattung durch Einräumung eines Rabattes; Obergrenze
(1) Nach Annahme des Antrags auf Ersatz erfolgt die Lieferung des kostenlosen Saatguts dadurch, dass KWS 50% (bzw. ggfs. 25 %, siehe § 6 dieser AGB) des für die Zweitaussaat benötigten KWS-Rapssaatguts direkt und kostenlos zur Verfügung stellt. Die anderen 50% (bzw. ggfs. mehr) derselben Sorte müssen vom Nutzer kostenpflichtig über den Vertriebspartner der Wahl des Nutzers unter Vermittlung der KWS bezogen werden. Der Nutzer kann seinen bevorzugten Vertriebspartner frei wählen. Der KWS-Außendienstmitarbeiter nimmt diese Bestellung beim Nutzer stellvertretend für den Vertriebspartner auf und leitet sie an den Vertriebspartner weiter.
(2) Begrenzt ist der Anteil der kostenlosen Lieferung dabei auf eine für die relevante Zweitaussaat angemessene Menge an Saatgut. Relevante Faktoren für die Feststellung einer angemessenen Menge für die Aussaat sind insbesondere die registrierte Fläche, die gemeldete Größe des Umbruchs (auch Teilflächen) und eine praxisübliche Aussaatstärke (z. B. nach den Richtwerten der Pflanzenbauratgeber der Landwirtschaftskammern oder Empfehlung durch den KWS Raps-Außendienst). Die finale Feststellung der angemessenen Menge liegt im Ermessen der KWS.
(3) Von einer kostenlosen Lieferung ausgeschlossen sind für die Zweitaussaat erworbene Saatgutmengen, die über die angemessene Menge des für die Erstaussaat erworbenen Saatguts hinausgehen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Belieferung auf bzw. für Nutzer-Accounts des myKWS-Systems, die zum Zeitpunkt der seitens KWS geplanten Belieferung gelöscht oder gesperrt sind.
(4) Erfolgt der Umbruch bis zum 20. September, erfolgt die kostenlose Lieferung des Saatguts als Rapssaatgut. Bei einem Umbruch ab dem 1. Oktober kann nach Ermessen der KWS die kostenlose Lieferung alternativ in Form von Maissaatgut oder Sonnenblumensaatgut in gleichem Umfang erfolgen.
(5) Pro Schlag kann der Raps-Mehrwert-Service lediglich einmal im jeweiligen Anbaujahr (01.08. des aktuellen Kalenderjahres bis 31.07. des Folgejahres) in Anspruch genommen werden. Eine wiederholte oder mehrmalige Inanspruchnahme ist nicht möglich.
§ 10 Kartenmaterial und Satellitenbilder
(1) KWS stellt über einen externen Partner im myKWS-System Kartenmaterial und Satellitenbilder im aktuellen Aussaatjahr und für die Schläge bereit. Für die Vollständigkeit und Genauigkeit dieser Materialien übernimmt KWS keine Gewähr.
(2) KWS ist befugt, nachgewiesene Flächenabweichungen bei der Belieferung anteilig zu berücksichtigen.
§ 11 Haftung
(1) KWS haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit, es sei denn in Fällen der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder der Verletzung solcher Pflichten, die für die Verwirklichung des Vertragszwecks von entscheidender Bedeutung sind („Kardinalpflichten“). KWS haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und im Falle des Fehlens garantierter Beschaffenheitsmerkmale.
(2) Soweit KWS bei einfacher Fahrlässigkeit für die Verletzung einer Kardinalpflicht dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KWS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Ferner sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die auf etwaigen Mängeln des myKWS-Systems beruhen, nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Dienstes typischerweise zu erwarten sind.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Haftung der KWS für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Verletzt ein Erfüllungsgehilfe, der kein leitender Angestellter ist, eine Kardinalpflicht, haftet KWS jedoch insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 12 Schadensminderungspflicht des Nutzers
Eine Haftung der KWS entbindet den Nutzer in keinem Fall davon, seiner Pflicht nachzukommen, Schadensereignisse abzuwenden und den Schaden so gering wie möglich zu halten. Sollte die KWS nach Annahme eines Erstattungsantrag von Umständen Kenntnis erlangen, dass der Nutzer seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist, so ist die KWS nach eigenem Ermessen berechtigt, die gewährte Erstattung zurückzufordern.
§ 13 Verfügbarkeit des Raps-MehrWert-Services; Laufzeit
(1) Ein Anspruch auf die Nutzung des Raps-MehrWert-Services auf myKWS-System besteht nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten bei KWS. KWS bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Nutzbarkeit ihrer Dienste. Jedoch können durch technische Störungen (wie z. B. Unterbrechung der Stromversorgung, Hardware- und Softwarefehler, technische Probleme in den Datenleitungen) zeitweilige Beschränkungen oder Unterbrechungen auftreten. Sofern der Raps-MehrWert-Service auf dem myKWS-System nicht verfügbar sein sollte, verlängern sich die in § 6 genannten Fristen jeweils um den Zeitraum in dem der Raps-MehrWert-Service nicht verfügbar war.
(2) KWS ist berechtigt, den Raps-MehrWert-Service jederzeit ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen einzustellen. Wirksame Erstattungsverträge (§ 8) werden von der Einstellung des Raps-MehrWert-Services nicht berührt.
§ 14 Ergänzende Bestimmungen
Soweit der Nutzer anderweitig in vertraglicher Beziehung mit KWS steht, bleiben die für solche Vertragsverhältnisse geltenden Bedingungen unberührt.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Erweist sich eine Bestimmung dieser AGB als unwirksam oder nicht durchsetzbar, so wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen der AGB hierdurch nicht berührt.
(2) Die Rechtsverhältnisse zwischen KWS und dem Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des Raps-MehrWert-Services und des myKWS-Systems unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen Rechtsverhältnissen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der KWS.
Stand: 05.07.2024