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Mais-Mischkulturen – Möglichkeiten von KWS


Mit Inkrafttreten der GAP 23 ist seit diesem Jahr der Fruchtwechsel auf dem Ackerland (GLÖZ 7) einzuhalten. Mit dem Anbau einer Mais-Mischkultur besteht die Möglichkeit einen Fruchtwechsel der Hauptfruchtart mit der Angabe „sonstige Mischkultur“ auf der Fläche vorzunehmen. Die Mischkultur wird hierbei als eigeständiges Fruchtfolgeglied anerkannt.

GLÖZ 7 - Schlagbezogener Fruchtwechsel auf dem Ackerland:

  • jährlicher Hauptkulturwechsel auf mind. 33% der Fläche
  • auf mind. 33% jährlicher Fruchtwechsel oder Anbau einer Zwischenfrucht / Untersaat (15.10.-15.02)
  • Fruchtwechsel spätestens im dritten Jahr (Basisjahr 2022)

Außerdem:

  • Folgende Betriebe sind ausgenommen:
    - Mehr als 75 % der Ackerfläche mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, Stilllegungen, Anbau von Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen nutzt, sofern die verbleibende Fläche maximal 50 ha beträgt.
    - Mehr als 75 % seiner beihilfefähigen Fläche als Dauergrünland und/ oder den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzt, sofern die verbleibende Fläche maximal 50 ha beträgt.
  • Mehrjährige Kulturen, Gras-/Grünfutterpflanzen (ohne Silomais!) und Brachen sind grundsätzlich vom Fruchtwechsel befreit.
  • Mais zur Herstellung von Saatgut, Tabak und Roggen dürfen in Selbstfolge angebaut werden.
  • Alle Kulturen, die grundsätzlich vom Fruchtwechsel befreit sind, werden weder in der Berechnungsbasis noch beim folgenden Fruchtwechsel mitgerechnet.
  • Kulturen, die in Selbstfolge angebaut werden dürfen, zählen erst ab dem zweiten Anbaujahr nicht zur Berechnungsbasis und auch nicht zum Fruchtwechsel.

Quelle: GAP kompakt 2023, BLE, 2022, LWK Niedersaschen

Mais-Mischkulturen:

Unterscheidung in:

  • Leguminosen-Mischkultur (nach Öko-Regelung (ÖR2) Punkt 2.7) gilt ab einem Anteil von mehr als 50% Leguminosen im Gemenge und wird als Hauptfrucht „Leguminosenmischkultur“ deklariert.
  • Mischkulturen, die nicht unter Gras und Grünfutterpflanzen (ÖR 2.8/2.7) fallen und durch die Aussaat einer Saatgutmischung oder durch die Aussaat mehrere Kulturpflanzen in getrennten Reihen stattfand, zählen zur Hauptfruchtart „sonstige Mischkultur“

Quelle: GAPDZV Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen, LWK Niedersaschen

Mit dem Anbau einer Mais-Mischkultur besteht die Möglichkeit einen Fruchtwechsel durch die Hauptfruchtart „sonstige Mischkultur“ auf der Fläche vorzunehmen – welches als eingeständiges Fruchtfolgelied betrachtet wird.

KWS bietet Möglichkeiten:

Mais-Stangenbohnen-Gemenge

als saatfertige Mischung


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Mais-Sorghum-Gemenge

Einzelkomponenten


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Mais-Sonnenblumen-Gemenge

Einzelkomponenten


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Was gilt es im Mais-Gemengeanbau zu beachten:

Es muss auf eine gute Etablierung und Verteilung des Gemengepartners im Feldbestand geachtet werden, um als Mischkultur anerkannt zu werden. Sollte dieses nicht gelingen, kann es im schlimmsten Fall zur Aberkennung des Gemenges zu Hauptfrucht-Mais kommen.

Es zählt nicht was ausgesät wurde, sondern der Anteil und die gleichmäßige Verteilung im Gemengebestand in der Fläche! Der Mischungspartner zum Mais muss einen erheblichen und gleichmäßigen Anteil auf der Fläche ausmachen (je nach Bundesland gelten unterschiedliche Anforderungen)

Weitere allgemeine Hinweise:

  • Die Aussaat sollte nach der herkömmlichen Maisaussaat (einfachere und schelle Bestandsetablierung) erfolgen
  • Geeignete Aussaattechnik
  • Gefahr der Entmischung der Einzelkomponenten
    - Ggf. andere Säscheiben erforderlich
  • Düngung: Eine an den Standortangepasste und bedarfsgerechte Grundnährstoffversorgung.
    - Auf eine Unterfußdüngung sollte nicht verzichtet werden
  • Pflanzenschutz: Ausschließlich in beiden Kulturarten zugelassene Pflanzenschutzmittel verwenden und auf eine gute Kulturartenverträglichkeit achten

Auf Bundeslandebene können die einzelnen Vorgaben zum Anbau (z.B. Samen/- Gemengeanteil in der Fläche) von Mischkulturen variieren und werden von den jeweiligen Ländern geregelt. Fragen Sie im Zweifel bei der zuständigen Stelle für Ihr Bundesland nach.

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