Höhere Anforderungen an die Flexibilität und neue Chancen für hochflexible Konzepte
Die größten Veränderungen wurden im Bereich der sogenannten Flexibilitätsanforderungen vorgenommen. Bisher hatten Anlagen Anspruch auf eine Vergütung von 45 % der installierten Leistung, mussten also ca. 2,2-fach bebaut sein: Eine Anlage, die bisher im Schnitt 450 kW eingespeist hatte und diese Mengen halten wollte, benötigte dann eine installierte Leistung von mindestens 1.000 kW. Dabei hatten die Anlagen keine Vorgaben, mit welcher Auslastung (Teillast oder Volllast) oder welcher Fahrweise (BHKW als Dauerläufer möglich) die Stromerzeugung erfolgt. Lediglich für den Anspruch auf Flexzuschlag mussten Anlagebetreiber in mindestens 1.000 Stunden im Jahr in Volllast (mit mehr als 85 % der installierten Leistung) betrieben werden. Durch das „Biomassepaket“ haben sich hierbei die Spielregeln komplett geändert.
In Zukunft wird nur mehr eine bestimmte Einspeisezeit der Anlage pro Jahr gefördert. So erhalten Anlagen bis 350 kW installiert für maximal 16.000 Betriebsviertelstunden (4.000 Stunden) und Anlagen über 350 kW instl. für maximal 11.680 Betriebsviertelstunden (2.920 Stunden) Einspeisung jährlich eine Vergütung. Diese Stundenzahlen sinken in vier Schritten um jeweils weitere 500 Viertelstunden im weiteren Verlauf. Durch das neue System werden Anlagen gezwungen, die BHKW möglichst im Start-Stopp zu fahren und die BHKW dabei mit möglichst hoher Auslastung zu betreiben. Der Betrieb von einzelnen BHKW in Grundlast ist nicht verboten, führt aber dazu, dass in Zeiten außerhalb der förderfähigen Stunden keine Vergütung für den eingespeisten Strom bezahlt wird. Für die Betriebsweise müssen viele Anlagen in (zusätzliche) Gas- und Wärmespeicher investieren, zudem bedeutet es für viele Anlagen auch, die BHKW-Leistung zu erhöhen, um die bestehende Strommenge weiterhin vergütetet zu bekommen.
Im Gegenzug hat der Gesetzgeber aber den Flexzuschlag von 65 €/KW auf 100 €/kW erhöht. Dadurch profitieren gerade bereits höher überbaute und hochflexible Anlagen, gleichzeitig schafft es den Anreiz, in höhere Überbauungen zu investieren. Um sicher zu stellen, dass Biogasanlagen gerade bei PV- und Windspitzen das Netz frei machen, erhalten Anlagen bei Börsenstrompreisen <= 2 ct/kWh keine Vergütung mehr.
Das „Biomassepaket“ stellt aber gerade kleinere und wärmegeführte Anlagen vor neue Herausforderungen. Dies gilt ebenso für Anlagen, deren Vergütungszeit bald endet oder bereits geendet hat und die noch keinen Zuschlag haben. Diese haben kaum Reaktionszeit, sich an die ambitionierten neuen Vorgaben anzupassen. Umso wichtiger ist es, dass der Gesetzgeber hier noch einmal nachbessert, was aber bereits von Seiten der neunen Bundesregierung in Aussicht gestellt wurde.
Verschärfung des „Maisdeckels“: Andere Energiepflanzen und Reststoffe werden wichtiger
Bereits seit dem EEG 2012 wird durch den so genannten „Maisdeckel“ der Einsatz von Mais (als Ganzpflanze, Körnermais, Lieschkolbenschrot und CCM) sowie Getreidekorn begrenzt; nicht darunter fallen Getreide-GPS und Körnermaisstroh. Mit dem „Biomassepaket“ wurde der „Maisdeckel“, der pro Kalenderjahr eingehalten werden muss, um weitere 5 Masseprozent abgesenkt und beträgt jetzt bei einem Zuschlag im Jahr 2025 30 Masseprozent und bei einem Zuschlag ab 2026 nur mehr 25 Masseprozent. Viele Anlagen werden daher ihr Substratspektrum erweitern müssen. Neben dem zusätzlichen Einsatz von klassischen Energiepflanzen wie Getreide-GPS, Zuckerrüben oder Grassilage kommen alternative Energiepflanzen, Zwischenfrüchte sowie landwirtschaftliche Reststoffe wie Wirtschaftsdünger oder Stroh infrage. So könnte auch Körnermaisstroh künftig ein interessanter Inputstoff sein.
Keine Änderungen für Anlagen in der 1. Vergütungsperiode
Für Anlagenbetreiber, die sich noch in der ersten Vergütungsperiode befinden, ergeben sich keine Änderungen durch das „Biomassepaket“. Die Anlagen können dort noch die Flexibilitätsprämie (maximal für 10 Jahre) nutzen, um sich an die neuen Überbauungsanforderungen anzupassen.