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Die neue Düngeverordnung -

Herausforderung an alle Akteure der Landwirtschaft

Kati Jaworski - Geschäftsführerin/Beraterin AGRUM – Agrar- und Umweltberatung GmbH

09.09.2020

Hintergründe der Novellierung

Im Mai 2017 gab es die zweite Novelle der Düngeverordnung mit weitreichenden Änderungen und Einschränkungen für die Landwirtschaft. Seien es nur zum Beispiel die Neubewertung der Gärreste oder die Einschränkung der Herbstdüngung. Unabhängig von allen Neuerungen lag die Klage der EU aus dem Jahr 2016 wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie Deutschlands beim Europäischen Gerichtshof vor und war auch mit Inkrafttreten der Düngeverordnung 2017 noch nicht entschieden.

Im Juni 2018 erfolgte die Urteilsverkündung und Deutschland wurde zur Nachbesserung aufgefordert. Abgekürzt gesagt, spitzten sich die Diskussionen um die bei der EU-Kommission eingereichten Änderungsvorschläge so zu, dass man mit Zwangsgeldern in Höhe von täglich ca. 857.000 € drohte. Um diese abzuwenden, wurde nach nur knapp drei Jahren die 3. Novelle der Düngeverordnung mit Wirksamkeit zum 01.05.2020 beschlossen. Die Chance einer Bewertung der ab Mai 2017 geforderten Maßnahmen bleibt somit verwehrt.

Im folgenden Artikel kann nicht auf alle Änderungen in Gänze eingegangen werden. Vielmehr wird sich auf die Änderungen bezogen, die wiederum Einschnitte im Nährstoffmanagement bedeuten, aber wiederum auch ein Umdenken mit althergebrachtem Wirtschaften in der Landwirtschaft erfordern.

Die wesentlichen Neuerungen und Ihre Herausforderungen

Düngebedarf

Ungeachtet der Zuordnung zu einer nitrat- oder phosphatsensiblen Gebietskulisse („Rote“ oder „Graue“ Gebiete) entfällt die Verpflichtung zur Erstellung des Nährstoffvergleichs. Die zulässigen Nährstoffüberhänge von einst 50 kg/ha für Stickstoff und 10 kg/ha für Phosphat fallen somit weg. Stattdessen orientiert sich die Höhe einer möglichen Düngemittelzufuhr am berechneten Düngebedarf. Als Berechnungsgrundlage dient der 5-jährige Betriebsdurchschnitt einer jeden Kultur. Ab 01.01.2021 wird der errechnete absolute Düngebedarf dann in den sogenannten „Roten Gebieten“ um weitere 20 % gesenkt. Nährstoffüberhänge sind nicht mehr zulässig!

Auf Flächen mit einem Humusgehalt > 4 %, hohem Nmin-Wert im Frühjahr und einer intensiven organischen Düngung wird der Düngebedarf für einige Ackerbaukulturen nur noch einen zweistelligen Wert ausweisen (siehe Abbildung 1). Für viehhaltende Betriebe bedeutet diese Absenkung im Umkehrschluss, dass die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern in Höhe von zulässigen 170 kg/ha Stickstoff in den Ackerkulturen nicht mehr ausgenutzt werden kann. Eine Folge sind zusätzliche Kosten für die Abgabe von wertvollen organischen Düngemitteln. Somit erwächst im Umkehrschluss die Herausforderung an die Gestaltung einer intelligenten Fruchtfolge. Getreidelastige Fruchtfolgen sollten um Blattfrüchte ergänzt werden, da sich diese unter anderem durch eine gute N-Effizienz auszeichnen und eine nahezu 100 %-ige organische Düngung zulassen. Für die Züchtung bedeutet es wiederum sich generell stärker auf N-effizientere Sorten im Getreidebereich zu fokussieren. Im Zwischenfruchtanbau sollte die Möglichkeit eines gewissen Anteils an Leguminosen genutzt werden. Wertvoller und die N-Bilanz nicht belastender Stickstoff kann somit für die Folgekultur genutzt werden. In der Funktion als Stickstoffsenke über die Wintermonate werden die Nmin-Werte im Frühjahr deutlich niedriger sein und haben somit einen höheren Düngebedarf zur Folge. Gleichzeitig wird die Auswaschung von wertvollen N-Reserven in tiefere Bodenschichten verhindert. Winterharte Zwischenfrüchte konservieren deutlich besser den Stickstoff, da bei abfrierenden Zwischenfrüchten eine sofortige Mineralisierung des gebundenen Stickstoffs einsetzt.

Anwendungsbeschränkungen

Die Ausbringung von Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff und Phosphat wird im Frühjahr auf gefrorenen Boden nicht mehr möglich sein. Das Zeitfenster für die Ausbringung von Düngemitteln wird enger und stellt nicht nur den Landwirt, sondern auch jeden Lohnunternehmer vor eine logistische Herausforderung.

Die zusätzliche Restriktion in den sogenannten „Roten Gebieten“, in denen eine Herbstdüngung zu Wintergerste generell und zu Zwischenfrüchten über Gülle oder Gärrest nicht mehr zulässig sein wird, sowie die eingeschränkte Herbstdüngung auf Grünland im Herbst (Verschiebung der Sperrfrist hier auf den 01.10.), schafft für viele Landwirte ein zusätzliches Lagerkapazitätsproblem für Wirtschaftsdünger. Von der Regierung bereitgestellte Gelder sollen hier den eigenen finanziellen Aufwand mindern, doch werden diese Zuschüsse kein neues Güllelager in Gänze finanzieren. Kredite sind somit unerlässlich. Schlechte Milchpreise in der Vergangenheit, sinkende Betriebsergebnisse, gerade im Milchviehsektor, die zum Teil begründet sind durch hohe Kosten für die Futterbeschaffung in zwei aufeinanderliegenden extrem trockenen Jahren, ließen so manchen Landwirt Verbindlichkeiten bei der Bank aussetzen. Die Folge wird sein, dass benötigte Kredite nicht mehr bewilligt werden. Großzügigere Übergangsvorschriften bzw. Ausnahmeregelungen durch den Gesetzgeber hätten hier für etwas Entspannung sorgen können.

Zum Beispiel gibt es in den Niederlanden die Möglichkeit, bis Ende 2021 auf Grünland je nach Bodengüte noch 230 bis 250 kg/ha Stickstoff auszubringen. Fachlich steht dem nichts entgegen, da der Düngebedarf auf Grünland entsprechend hoch ist und das Grünland diese Mengen auch in Biomasse umsetzen kann. Das damit einhergehende Verbot einer mineralischen Phosphatdüngung macht Sinn und ist bei entsprechender organischer Düngung auch nicht als notwendig anzusehen.

So können Nährstoffkreisläufe innerbetrieblich geschlossen werden und der Einsatz von Mineraldünger gesenkt werden. Wird der Einsatz von Organik weiter reduziert, erhöht sich der finanzielle Aufwand für die Abgabe von Wirtschaftsdünger und für den Einkauf von Mineraldünger.

Erhöhung der Mindestwirksamkeiten von Wirtschaftsdüngern/Gärresten sowie neue Abstandsauflagen zu Gewässern

Spätestens mit der Erhöhung der Wirksamkeiten von Wirtschaftsdüngern und Gärresten sollte jeder Landwirt daran interessiert sein, die Düngerausbringung auch mit dem Ziel einer möglichst hohen N-Effizienz durchzuführen. Der Aspekt, wo, wann und wie der Dünger platziert wird, wird letztendlich auch über die Höhe der Wirksamkeit entscheiden. Von einer Applikation mit Pralltellern sollte sich spätestens jetzt verabschiedet werden. Organische Düngemittel sollten nach Möglichkeit geschlitzt oder, wo es möglich ist, eingearbeitet werden. Wird Mineraldünger im Unterfuß- oder Unterflur platziert, so können bis zu 50 % der Nährstoffmenge eingespart werden. Die Verwendung von flüssigen Düngemitteln und Düngerstreuer mit einer Grenzstreueinrichtung macht es in Gebieten mit hohen Abstandsauflagen zu Gewässern unerlässlich. Auch werden hier neue Anforderungen an die Hersteller von Bodenbearbeitungsgeräten gestellt. Boden- und wasserschonender Technik mit kombinierten Arbeitsgängen und der Möglichkeit der Platzierung von Saatgut und Düngemitteln gehört die Zukunft.

Fazit:


  • Die Düngeverordnung, in Ihrer jetzigen Form, birgt nicht die Chance zur Schließung von Nährstoffkreisläufen

  • Anwendungsbeschränkungen erfordern ein Umdenken bei der Fruchtfolgegestaltung und aller ackerbaulichen Möglichkeiten

  • Technischer Fortschritt ist die Stellschraube für die Erhöhung der Nährstoffeffizienz

  • Der Investitionsbedarf für neue Technik und die Abgabe für Wirtschaftsdünger wird steigen

Autorin:

Dipl. Ing. agrar.
Kati Jaworski

Geschäftsführerin/Beraterin
AGRUM – Agrar- undUmweltberatung GmbH

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