Zwischenfruchtanbau aus Sicht der gemeinsamen Agrarpolitik 2023 - 2027
Mit dem 1. Januar 2023 ist in der EU die neue Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Kraft getreten. Sowohl im Direktzahlungssystem als auch in den Bedingungen gab es einige Änderungen zur vorherigen Reform.
Das Fundament der neuen GAP besteht aus den neu definierten Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ). Diese sind der 1. Säule zugeordnet und werden über eine Basisprämie je Hektar abgedeckt. Darüber hinaus wurden innerhalb der 1. Säule weitere freiwillige Maßnahmen definiert. Neben den Eco-Schemes, die der grünen Architektur zugeordnet werden können, sind Einkommensstützungen für Junglandwirte, Wiederkäuerhalter zur Fleischerzeugung und eine ergänzende Umverteilungs-Einkommensstützung für Nachhaltigkeit hier Bestandteil. Die Maßnahmen der ersten Säule sind bundeseinheitlich definiert. Die 2. Säule enthält wie bisher freiwillige Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) und wird wie bisher auf Bundeslandebene festgelegt.
Empfehlung
Auch innerhalb der neuen GAP empfehlen wir, wo möglich, den Anbau von Zwischenfrucht-Mischungen zur Erfüllung der Vorgaben. Insbesondere aus ackerbaulichen Gründen macht die Wahl einer geeigneten Zwischenfrucht-Mischung Sinn. Die Mischungen aus unserem KWS Fit4NEXT-Portfolio decken GLÖZ 6 vollumfänglich ab. Ebenso verfügen wir über Zwischenfrucht-Mischungen zur Erfüllung von GLÖZ 7 im Falle der Herbstaussaat, als auch zur aktiven Begrünung der Brachflächen bei GLÖZ 8.
Verpflichtende GLÖZ-Standards
Überblick
- GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
- GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
- GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
- GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
- GLÖZ 5: Verringerung des Risikos der Bodenbeschädigung und -erosion
- GLÖZ 9: Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in „Natura 2000“-Gebieten ausgewiesen ist
Den Zwischenfruchtanbau beeinflussende Regelungen:
Überblick
- GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung
- GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf dem Ackerland
- GLÖZ 8: Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente
Eco-Schemes (ES)
Überblick
- ES 1: Bereitstellung von Biodiversitätsflächen
- ES 2: Anbau vielfältiger Kulturen
- ES 3: Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftung auf Acker- und Dauergrünland
- ES 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebes
- ES 5: Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten
- ES 6: Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
- ES 7: Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden und landwirtschaftlichen Flächen in „Natura 2000“-Gebieten
- gilt für mind. 80 % der Ackerfläche im Zeitraum 15.11. (Antragsjahr) bis 15.1. (Folgejahr)
- erfüllbar mittels
- mehrjähriger Kulturen
- Winterkulturen
- Zwischenfrüchte
- Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide inkl. Mais
- Mulchauflagen inkl. Ernteresten
- Folie, Vlies o. ä.
- sonstiger Begrünungen
- mulchender, nicht wendender Bodenbearbeitung (z. B. mittels Grubber oder Scheibenegge) - Besonderheiten zu den Mindestbedeckungszeiträumen und Standorten:
- auf Ackerflächen mit Sommerkultur Aussaat/Auspflanzung bis 31. März (Höhenlagen bis 15. April) kann der Zeitraum um zwei Monate vorgezogen werden und gilt vom 15. September (Antragsjahr) bis 15. November (Antragsjahr)
- auf Ackerflächen mit schweren Böden nach Anlage 6 GAPKondV oder auf solchen mit mindestens 17 % Tongehalt gilt der Zeitraum unmittelbar nach der Ernte der Vorfrucht (Antragsjahr) bis zum 1. Oktober (Antragsjahr) - Der auf den 15. November (Antragsjahr) bis 15. Januar (Folgejahr) festgelegte Zeitraum betrifft auch Ackerland mit zur Bestellung im darauffolgenden Jahr vorgeformten Dämmen (Selbstbegrünung zwischen den Dämmen) und Obstbaum-/Weinbaukulturen
Ab 2024 (2023 ausgesetzt) gilt flächenbezogen (auch bei Bewirtschafterwechsel):
- auf mind. 33 % der Ackerfläche (bezogen auf das Vorjahr) Wechsel der Hauptkultur
- auf weiteren mind. 33 % der Ackerfläche Wechsel der Hauptkultur oder Anbau einer Zwischenfrucht/Untersaat (Aussaat bis 15. Oktober, Standzeit bis 15. Februar des Folgejahres), Wechsel der Hauptkultur in diesem Fall spätestens im 3. Jahr
- auf den restlichen Ackerflächen Wechsel der Hauptkultur spätestens im 3. Jahr, erstmals in 2024
- Referenzjahr für alle mehrjährigen Betrachtungen ist das Jahr 2022
- Als Wechsel gilt
- eine andere Art (z. B. Gerste nach Weizen) innerhalb einer Gattung (Getreide) inkl. der Wechsel zwischen Sommer- und Winterform
- Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart „Leguminosen-Mischkultur“
- alle Mischkulturen, die nicht Gras oder andere Grünfutterpflanzen oder Leguminosen-Mischkultur sind und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der Hauptfruchtart „sonstige Mischkultur“ - Ein Wechsel ist nicht notwendig bei
- mehrjährigen Kulturen
- Gras- oder Grünfutterpflanzen und Brachflächen
- Grassamen- und Rollrasenvermehrungen
- Kleegras oder Luzerne in Reinsaat und in Mischungen, solange Leguminosen in den Mischungen vorherrschen
- Saatmaisvermehrung, Tabakanbau und Roggenselbstfolge - Ausgenommen von der Regelung sind Betriebe
- mit ≤ 10 ha Ackerfläche
- die ökologisch wirtschaften
- mit mind. 75 % der Ackerfläche Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, Stilllegung, Anbau von Leguminosen oder Kombination der genannten Kulturen, solange die verbleibende Fläche ≤ 50 ha umfasst
- mit mind. 75 % Dauergrünland und/oder Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bezogen auf die beihilfefähige Fläche, solange die verbleibende Fläche ≤ 50 ha umfasst
- umfasst 4 % des Ackerlandes
- in 2023 modifizierte Anwendung
- nach Ernte der Hauptfrucht ist die Fläche aktiv zu begrünen oder kann der Selbstbegrünung überlassen werden
- Eingriffe ab dem 1. September des Antragsjahres sind möglich
- über Beweidung mit Schafen und Ziegen
- in Form von Bodenbearbeitung zur Vorbereitung einer Winterkulturaussaat mit Ernte im Folgejahr
- bei nachfolgender Winterraps- oder Wintergerstenaussaat gilt der 15. August als frühestes Datum - Ausgenommen von der Regelung sind Betriebe
- mit ≤ 10 ha Ackerfläche
- mit mind. 75 % der Ackerfläche Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, Stilllegung, Anbau von Leguminosen oder Kombination der genannten Kulturen
- mit mind. 75 % Dauergrünland und/oder Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bezogen auf die beihilfefähige Fläche
- Aufstockung der nichtproduktiven Flächen (GLÖZ 8) um bis zu 6 % möglich mit gestaffelten, zusätzlichen Prämien
- aufgestockte Flächen können zusätzlich mit einer Blühmischung als Streifen oder flächig eingesät werden. Die Mischung muss mind. zehn Arten aus Gruppe A und ggf. ergänzenden Arten aus Gruppe B, Anhang 5 zur GAPDZV, enthalten. Dafür steht eine Zusatzvergütung von 150 €/ha zur Verfügung